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Verletzung eines Warenzeichens / Nachahmung

Zwei Verfahren vor der Einleitung einer Klage wegen Nachahmungen ( „action en contrefaçon“) möglich und zwar die Beschlagnahme und die Zurückbehaltung der Nachahmungen durch die Zollbehörden.

1) Beschlagnahme von Nachahmungen und Fälschungen ( „saisie contrefaçon“)

Die Beschlagnahme kann eine beschreibende Beschlagnahme („saisie descriptive“) oder eine tatsächliche Beschlagnahme („saisie réelle“) sein. Ziel dieser Beschlagnahmen ist es, Beweise der Nachahmung zu erzwingen.

Das Verfahren läuft wie folgt:

- Antrag („requête“) an Vorsitzenden des Landgerichtes ( „tribunal de grande instance“) um Bewilligung einer Beschlagnahme;
- Verfügung des Richters („ordonnance“): wenn der Antrag für den Richter begründet erscheint, bewilligt er die Beschlagnahme ( Gegenpartei wird nicht angehört);
- Ein Gerichtsvollzieher wird beauftragt, die Beschlagnahme durchzuführen;
- Innerhalb einer Frist von 15 Tagen hat der Antragsteller vor der zuständigen Gerichtsbarkeit gegen den Gegner zu klagen. Zu beachten ist, dass bei Fristversäumnis die Beschlagnahme nichtig ist.

2) Einsatz der Zollbehörden ( Artikel L 716-8 Code de la propriété intellectuelle) und Zurückbehaltungsrecht der Nachahmungen.

Der Inhaber des verletzten Rechtes kann einen Antrag zur Zurückbehaltung der Waren bei der Zollbehörde einreichen. Dieser erfolgt schriftlich mit verschiedenen Unterlagen.

Nach Rückbehaltung der Waren muss der Antragsteller ein gerichtliches Verfahren innerhalb 10 Tage einleiten.

Punkt 1 und 2 setzen natürlich voraus, dass der Antragsteller bereits Kenntnis von dem Plagiat genommen hat. Der Inhaber des verletzten Rechtes oder sein Vertreter muss dies festgestellt haben. Beste Beweisführung: durch Kauf mit Rechnung des Plagiats bzw. Vorlage von Werbeunterlagen mit aktuellen Datumsnachweis, wo das Plagiat erscheint.

Sollte ein Rechtsvertreter (RA) das Bestehen eines Plagiates feststellen, brauchte er Unterlagen, die ihm ermöglichen das nachahmende Produkt zu erkennen. Ohne gerichtliche Genehmigung (wie oben) darf der RA bzw. der Gerichtsvollzieher keine Beschlagnahme der Plagiate vornehmen. Außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärungen ( wie in deutsche Recht) gibt es in Frankreich nicht.

Paris, den 22. Januar 2009

Kay GAETJENS, Barbara KOSZELNIK
Kanzlei Weissberg Gaetjens Ziegenfeuter
Avocats à la Cour

 
 
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