Verletzung eines Warenzeichens / Nachahmung
Zwei Verfahren vor der Einleitung einer Klage wegen Nachahmungen ( „action en
contrefaçon“) möglich und zwar die Beschlagnahme und die Zurückbehaltung der
Nachahmungen durch die Zollbehörden.
1) Beschlagnahme von Nachahmungen und Fälschungen ( „saisie contrefaçon“)
Die Beschlagnahme kann eine beschreibende Beschlagnahme („saisie descriptive“) oder eine
tatsächliche Beschlagnahme („saisie réelle“) sein. Ziel dieser Beschlagnahmen ist es, Beweise
der Nachahmung zu erzwingen.
Das Verfahren läuft wie folgt:
- Antrag („requête“) an Vorsitzenden des Landgerichtes ( „tribunal de grande
instance“) um Bewilligung einer Beschlagnahme;
- Verfügung des Richters („ordonnance“): wenn der Antrag für den Richter begründet
erscheint, bewilligt er die Beschlagnahme ( Gegenpartei wird nicht angehört);
- Ein Gerichtsvollzieher wird beauftragt, die Beschlagnahme durchzuführen;
- Innerhalb einer Frist von 15 Tagen hat der Antragsteller vor der zuständigen
Gerichtsbarkeit gegen den Gegner zu klagen. Zu beachten ist, dass bei
Fristversäumnis die Beschlagnahme nichtig ist.
2) Einsatz der Zollbehörden ( Artikel L 716-8 Code de la propriété intellectuelle) und
Zurückbehaltungsrecht der Nachahmungen.
Der Inhaber des verletzten Rechtes kann einen Antrag zur Zurückbehaltung der Waren bei der
Zollbehörde einreichen. Dieser erfolgt schriftlich mit verschiedenen Unterlagen.
Nach Rückbehaltung der Waren muss der Antragsteller ein gerichtliches Verfahren innerhalb 10
Tage einleiten.
Punkt 1 und 2 setzen natürlich voraus, dass der Antragsteller bereits Kenntnis von dem Plagiat
genommen hat. Der Inhaber des verletzten Rechtes oder sein Vertreter muss dies festgestellt
haben. Beste Beweisführung: durch Kauf mit Rechnung des Plagiats bzw. Vorlage von
Werbeunterlagen mit aktuellen Datumsnachweis, wo das Plagiat erscheint.
Sollte ein Rechtsvertreter (RA) das Bestehen eines Plagiates feststellen, brauchte er Unterlagen,
die ihm ermöglichen das nachahmende Produkt zu erkennen. Ohne gerichtliche Genehmigung
(wie oben) darf der RA bzw. der Gerichtsvollzieher keine Beschlagnahme der Plagiate
vornehmen. Außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärungen ( wie in deutsche Recht)
gibt es in Frankreich nicht.
Paris, den 22. Januar 2009
Kay GAETJENS, Barbara KOSZELNIK
Kanzlei Weissberg Gaetjens Ziegenfeuter
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