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Übersicht über die Vereine und Stiftungen in Frankreich

1. Verein („Association“)

  • Nicht angemeldet bei der zuständigen Behörde („préfecture“)
    • Dieser Typ des Vereins ist nicht rechtsfähig (beispielsweise ist er nicht prozessfähig oder kann kein Bankkonto in eigenem Namen eröffnen usw.).
  • Angemeldet bei der zuständigen Behörde („préfecture“)
    • Sobald ein Verein bei der zuständigen Behörde angemeldet worden ist, erlangt er damit automatisch die Rechtsfähigkeit. Er kann Mitgliederbeiträge und Förderungsmittel erhalten, er kann Arbeitnehmer einstellen und Güter erwerben…
  • Anerkennung als gemeinnütziger Verein
    • Diese Anerkennung dehnt die Rechtsfähigkeit des Vereins aus. Vereine mit anerkanntem gemeinnützigem Zweck können Schenkungen und Vermächtnisse erhalten. Die Anerkennung ist von bestimmten Kriterien abhängig, insbesondere muss der Verein zum Zeitpunkt des Antrags bereits drei Jahre bestehen. Der Innenminister entscheidet nach freiem Ermessen über die Anerkennung.
  • Speziell zugelassener Verein („association agréée“) Die Zulassung ist ein einseitiger Akt der öffentlichen Behörden und bringt dem Verein verschiedene Vorteile: Förderungsmittel, erweiterte Prozessfähigkeit…

2. Stiftung („Fondation“)

Die Stiftung stellt einen Akt dar, bei welchem mehrere natürliche oder juristische Personen Güter, Rechte oder Geldmittel unwiderruflich für die Verwirklichung eines gemeinnützigen Zwecks ohne Gewinnabsicht widmen.

Es existieren drei Typen von Stiftungen (Gesetz vom 23. Juli 1987):

Anerkennung als gemeinnützige Stiftung

  • Die Gründung einer solchen Stiftung erfolgt durch ein Verfahren vor dem Innenminister und dem Conseil d’Etat (oberstes französisches Verwaltungsgericht). Diese Stiftungen können Schenkungen und Vermächtnisse erhalten.

Stiftung einer Unternehmung

  • Diese Form der Stiftung ist den bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften und den Handelsgesellschaften vorbehalten. Die Gründung erfolgt durch ein Verfahren vor der zuständigen Behörde („préfecture“) und dem Innenminister. Für die Gründung einer solchen Stiftung werden wenigstens 150‘000 Euro benötigt.

„Fondation abritée“

Diese Stiftung wird innerhalb einer anderen, als gemeinnützig anerkannten, Stiftung gegründet. Allerdings wird mit diesem Vorgang keine neue juristische Person gegründet. In Frankreich hat die „Fondation de France“ den Zweck, diese Stiftungen („fondation abritée“) zu errichten. Diese werden unter denselben rechtlichen Bestimmungen, wie die als gemeinnützig anerkannten Stiftungen, verwaltet.

3. „Fonds de dotation“ (Gesetz vom 4. August 2008 und Dekret vom 11. Februar 2009)

Dieser „Fonds de dotation“ wird gegründet,

  • um einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen oder
  • um die Einkünfte des Fonds für die Unterstützung einer juristischen Person, welche ohne Erwerbszweck tätig ist, zu verwenden. Zudem muss in diesem Fall die aus dem Fond begünstigte juristische Person die erhaltenen Mittel für einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.

Der Fond ist eine juristische Person und verfolgt keinen Erwerbszweck. Er kann durch natürliche oder juristische Personen, alleine oder durch mehrere Personen zusammen, errichtet werden. Der Fond erhält die juristische Persönlichkeit ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung (bei der zuständigen Behörde) im Amtsblatt. Er kann Schenkungen und Vermächtnisse erhalten. Die Geschäftsführung wird vom Verwaltungsrat („conseil d’administration“), welcher aus mindestens drei Personen besteht, wahrgenommen.

Im Gegensatz zu den meisten Vereinen, welche keine Handschenkungen erhalten können und ausschließlich Immobilien erwerben können, welche für Ihre Vereinstätigkeit absolut notwendig sind, verfügt der „Fonds de dotation“ über eine weitergehende Rechtsfähigkeit: Dieser kann alle Formen von unentgeltlichen Zuwendungen empfangen und Immobilien erwerben.

Ausserdem bedarf es für die Gründung eines solchen Fonds, im Gegensatz zur Gründung einer Stiftung, welche eine Kontrolle der Zweckmässigkeit erfordert (Innenminister, Conseil d’Etat), lediglich einer Erklärung bei der zuständigen Behörde („préfecture“).

Paris, den 28. Mai 2009

Kay GAETJENS, Barbara KOSZELNIK
Kanzlei Weissberg Gaetjens Ziegenfeuter
Avocats à la Cour

 
 
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