Memorandum zum Flugzeugunglück von Flug Air France 447
vom 31. Mai 2009
Bei der Flugzeugkatastrophe von Flug Air France 447 Rio de Janeiro – Paris, welche sich in der Nacht vom 31. Mai zum 1. Juni 2009 ereignete, haben 228 Personen mit 32 verschiedenen Nationalitäten ihr Leben gelassen. In der Unglücksmaschine befanden sich auch 28 Deutsche, drei Schweizer und eine Österreicherin.
Unweigerlich stellt sich die Frage einer angemessenen Entschädigung für die Hinterbliebenen. Erfahrungen über die richtige Verhandlungsstrategie gegenüber den für das Unglück verantwortlichen Einrichtungen (ob nun Gesellschaften und/oder Versicherungen) erscheinen unabdingbar. Dies erlaubt es den Angehörigen der Opfer eine angemessene Entschädigung zu erhalten.
In der Tat sind es letztlich die großen Versicherungen und deren Rückversicherer, welche die Luftfahrtgesellschaften, die Hersteller der Motoren, der Bordinstrumente und der einzelnen Flugzeugteile versichern und darum auch die von den Gerichten zugesprochenen Schadenersatzzahlungen bezahlen müssen.
Im vorliegenden Fall sind es insbesondere die ALLIANZ SE und der amerikanische Versicherer AIG Inc., welche für die Entschädigungen aufkommen müssen.
In der Praxis werden diese Versicherungsgesellschaften aber sicherlich eine Verhandlungsstrategie mit den Angehörigen der Opfer für den Abschluss eines Vergleichsvertrages bevorzugen, um sich vor dem Risiko, verurteilt zu werden und dem damit verbundenen Reputationsschaden, zu schützen.
Der erlittene Schaden ist in der Regel durch den Verlust des lebenslangen Einkommens der Opfer bzw. durch den wirtschaftlichen und immateriellen Schaden, welchen dessen Familien erlitten haben, determiniert.
Falls sich die Flugzeugkatastrophe beispielsweise in Afrika mit einem afrikanischen Luftfahrtunternehmen ereignet hat und deshalb die afrikanischen Gerichte zuständig sind, wären die Schadenersatzforderungen gegen die Verantwortlichen vergleichsweise klein. Nach dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999 werden den Angehörigen von Opfern in einem solchen Fall höchstens 100‘000 SZE (Sonderziehungseinheiten, entspricht ca. 110‘000 Euro) Entschädigung zugesprochen.
In der Konsequenz gehen die Versicherungsgesellschaften in den Vergleichsverhandlungen oftmals davon aus, dass Entschädigungen auf die Höhe dieses Betrages beschränkt seien.
Falls das Unglück hingegen vor einem amerikanischen Gericht verhandelt würde, würden die Versicherungsgesellschaften riskieren zu einem Betrag von einer bis vier Millionen US Dollar verurteilt zu werden. Aus diesem Grund sind sie in einem solchen Falle bereit, wesentlich höhere Vergleichssummen als die 100‘000 SZE anzubieten, um sich vor hohen Schadenersatzforderungen zu schützen.
Es ist deshalb unumgänglich, sämtliche Umstände des Unglücks und die möglichen Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure abzuklären, um damit die den Familien der Opfer am besten dienende Strategie implementieren zu können.
Grundsätzlich erhält man in den USA die höchsten Schadenersatzsummen zugesprochen. Dies kann mit der Effizienz des amerikanischen „Common Law“ erklärt werden, im Hinblick auf das Beweisverfahren (das System der „Discovery“). Darüber hinaus sind die amerikanischen Geschworenengerichte (Jury’s), welche mehrheitlich aus Laien bestehen, in der Regel sehr viel großzügiger gegenüber Angehörigen von Opfern, als dies die professionellen Richter der kontinentaleuropäischen Gerichte sind.
Die amerikanischen Geschworenengerichte sprechen in der Regel Entschädigungen aus, welche vier Mal höher sind als die Entschädigungen beispielsweise in Frankreich.
Allerdings kann ein Gericht nur angerufen werden, wenn es sich aufgrund der internationalen Regeln über die Zuständigkeiten in Gerichtssachen, in der Sache für zuständig erklärt.
Zu den internationalen Regelungen der Zuständigkeiten ist folgendes zu bemerken:
- Das Abkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 sieht für Flugzeugabstürze folgende Zuständigkeiten vor:
- Das Gericht am Sitz der Fluggesellschaft (im vorliegenden Fall Air France).
- Der Ort, an welchem das Flugticket ausgestellt wurde und die Fluggesellschaft eine Geschäftsstelle hat.
- Das Gericht am Bestimmungsort des Fluges (Brasilien und Frankreich).
- Die Gerichte am letzten Wohnsitz des Opfers.
- Im vorliegenden Fall verweisen die Regeln der Zuständigkeit in erster Linie auf Frankreich, da Air France seinen Sitz in Frankreich hat und der Zielort der Reise Paris war. Darüber hinaus können aber auch die brasilianischen Gerichte zuständig sein, da sich der Abflugort in Brasilien befand und eine große Zahl der Opfer brasilianische Staatsangehörige waren (58 Personen).
- Für die Staatsangehörigen von Deutschland, der Schweiz und Österreich ist darüber hinaus auch die Zuständigkeit der Gerichte an ihrem jeweiligen Wohnsitz gegeben.
- Zusätzlich ist die Zuständigkeit des Gerichts am Sitze des Flugzeugherstellers (in diesem Falle Airbus) gegeben. Dabei sind aber insbesondere im Falle versteckter Mängel am Flugzeug neben den Zuständigkeiten, welche durch das Montrealer Abkommen bezeichnet werden, weitere Gerichtsstände gegeben.
- Die nach französischem Recht gegründete Gesellschaft Airbus SAS ist Teil des Luft- und Raumfahrtunternehmens EADS, welches Sitze in Deutschland und Frankreich hat und verschiedene Geschäftseinheiten in Deutschland, Spanien und weiteren Ländern unterhält. Darüber hinaus besitzt Airbus 12 Produktionsstätten und weitere Filialen in Europa. Aus diesen Gründen kann eine Klage gegen Airbus im vorliegenden Fall bei verschiedenen europäischen Gerichten eingereicht werden.
- Die Sonden am Rumpf des Flugzeugs (Pitot), welche die Geschwindigkeit des Flugzeugs messen und ins Cockpit weiterleiten, werden derzeit als mögliche Unfallursache gehandelt. Der Hersteller dieser Sonden, THALES ist eine französische Gesellschaft.
- Darüber hinaus ist aber auch eine Zuständigkeit der amerikanischen Gerichte denkbar. Einerseits ist an die amerikanischen Opfer zu denken, andererseits ist auch eine allfällige Haftung des Herstellers der Triebwerke des Flugzeuges GENERAL ELECTRIC oder der Bordinstrumente HONEYWELL in Betracht zu ziehen.
Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sich die amerikanischen Gerichte aufgrund der diversen Verbindungen der Streitsache mit Frankreich aufgrund des Prinzips „forum non conveniens“ für nicht zuständig erklären. Dieses Prinzip erlaubt es einem Gericht sich zugunsten eines anderen Gerichts, welches die engere Verbindung zur Streitsache aufweist, für nicht zuständig zu erklären.
- In jedem Fall sollte die Verteidigungsstrategie der Familien der Opfer darauf ausgerichtet sein, die verschiedenen Gerichtszuständigkeiten so lange als möglich aufrecht zu erhalten. Die Verjährungsfrist für die Haftungsansprüche gegen die Fluggesellschaft beträgt zwei Jahre.
Aufgrund der verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Opfer, der Bedeutung dieser Katastrophe für die öffentliche Reputation von Air France und Airbus und des Einflusses der amerikanischen Gerichte auf die Entschädigungshöhe, gehen wir davon aus, dass, selbst außerhalb der USA, Schadenersatzzahlungen weit über dem Betrag von 110‘000 Euro, welcher im Abkommen von Montreal vorgesehen ist, erreicht werden können.
Die Höhe der Entschädigungen hängt schlussendlich vom Verhandlungsgeschick der Parteien ab. Dabei ist es wichtig, den Versicherungen klar zu machen, dass ihnen im Falle einer Klage, auch gegebenenfalls in den USA, unter Umständen enorm hohe Schadenersatzforderungen entstehen können und es für sie deshalb lohnenswerter ist, den Familien der Opfer freiwillig eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese Strategie hatte sich letztlich auch in den Verhandlungen hinsichtlich des Concorde-Unglücks in Paris bewährt.
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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Luftfahrtrecht und besitzt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung der Opferinteressen von Flugzeugkatastrophen. Beispielsweise aus folgenden Flugzeugunglücken:
- TWA 800 Boeing 747-131 auf dem Weg von New York nach Paris am 17. Juli 1996.
- Boeing 737 der Egypt Air in Tunesien vom 7. Mai 2002.
- West Caribbean Airways Flug 708 auf dem Weg von Panama nach Martinique vom 16. August 2005.
- Boeing 737-800 der Kenya Airways Flug 507 in Kamerun am 5. Mai 2007.
Eine minutiöse Zusammenstellung einer vollständigen Akte wird notwendig sein, damit die Anträge möglichst schnell und schmerzlos auf dem Verhandlungswege zu einem angemessenen Ergebnis führen werden.
Paris, 12. Juni 2009
Kenneth WEISSBERG
Avocat au Barreau de Paris |
Kay GAETJENS
Avocat au Barreau de Paris |
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