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Das vorliegende Merkblatt ist eine detaillierte
Abfassung über französisches Erbrecht.
Sowohl technische, als auch praktische Aspekte
dieses Rechtsgebietes wurden hiermit bearbeitet.
Zu unterstreichen
wäre, daß im Allgemeinen französisches
Recht zur Anwendung gelangt, wenn sich der Wohnsitz
des Verstorbenen in Frankreich befand oder Grundbesitz
in diesem Lande vorliegt.
Mehrerer Kapitel dieser Abfassung gehen ebenfalls
auf wichtige Aspekte der Erbschaftsbesteuerung
in Frankreich ein.
Dieses Merkblatt wurde im
« Praxishandbuch Erbrecht » von
dem Verlag « Recht und Praxis »
veröffentlicht.

A.
ERBRECHT - Checkliste der Sofortmaßnahmen
1. Welche Fristen
sind zu beachten?
a)
Ausschlagung der Erbschaft (renonciation)
Eine Erbschaft kann, anders als ein Vermächtnis,
nur ausdrücklich ausgeschlagen werden. Die
Erklärung hat gegenüber der Geschäftsstelle
des Tribunal de Grande Instance (TGI) zu erfolgen,
in dessen Verwaltungsbezirk der Erbfall eingetreten
ist (Art.784 Code Civil = CC).
Das Recht zur Abgabe der ausdrücklichen Ausschlagungserklärung
unterliegt längstensfalls der allgemeinen
Verjährungsfrist von 30 Jahren (Art.789 CC),
gerechnet ab dem Todesfall.
Der Erbe kann aber durch die Miterben aufgefordert
werden, zur Erklärung über die Annahme
bzw. Ausschlagung der Erbschaft vor Ablauf der
allgemeinen Verjährungsfrist Stellung zu
nehmen. Durch Verfügungen über die Erbmasse
wird das Recht zur Ausschlagung verwirkt, da sie
als konkludente Annahme der Erbschaft gewertet
werden.
Im Umgang mit der Erbmasse ist daher äußerste
Vorsicht geboten, wenn die Möglichkeit der
Ausschlagung erhalten bleiben soll, da auch Erhaltungsmaßnahmen
unter Umständen als konkludente Annahme mißverstanden
werden können.
b)
Annahme der Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft kann, im Gegensatz zur
Ausschlagung, in jeder Form erfolgen, die auf
den Willen des Erben zur Annahme schließen
läßt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es jedoch
empfehlenswert, die Annahme der Erbschaft eindeutig
zu erklären, etwa durch Errichtung einer
Urkunde.
Es gibt zwei Arten
der Annahme einer Erbschaft:
aa)
Bedingungslose Annahme:
Die Frist für die bedingungslose (einfache)
Annahme beträgt 30 Jahre vom Erbschaftsfall
an (Art.789 CC).
Sie ist nur widerruflich,
wenn sie durch Täuschung oder Drohung zustandegekommen
ist, oder wenn die Erbschaft durch ein neu entdecktes
Testament um mehr als die Hälfte verringert
wird.
Bei der einfachen Annahme («acceptation
pure et simple») tritt eine Vermengung
der Vermögensmassen ein, und es kommt damit
auch zu einer unbeschränkten Haftung des
Erben für Nachlaßschulden.
bb)
Annahme nach Errichtung eines Inventars zur
Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß
(« acceptation sous bénéfice
d’inventaire »Art.793ff, 802 Nr.1
CC) :
Diese Art der Annahmeerklärung kann ausschließlich
gegenüber der Geschäftsstelle des
örtlich zuständigen Tribunal de Grande
Instance (TGI) abgegeben werden. Für gesetzliche
Verwalter oder Betreuer besteht nur diese Möglichkeit
der Annahme. Das Inventar ist in diesem Fall
binnen drei Monaten ab dem Anfall der Erbschaft
zu errichten (Art.795 al.1 CC). Danach hat der
Erbe eine Bedenkzeit von 40 Tagen zur förmlichen
Erklärung der Annahme der Erbschaft unter
Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß
(Art.795 al.2 CC).
Während dieser Frist ist die Geltendmachung
der Gläubigeransprüche gehemmt, der
Erbe darf aber in dieser Zeit auch nicht über
den Nachlaß verfügen, da sonst auf
eine konkludent erklärte bedingungslose
Annahme der Erbschaft geschlossen werden könnte.
Auch nach der Frist von drei Monaten und 40
Tagen kann der berufene Erbe noch ein Inventar
errichten. Das Recht auf Annahme verjährt
auch in diesem Fall erst in 30 Jahren. Jedoch
können Gläubiger der Erbmasse den
zum Erben Berufenen bereits nach drei Monaten
und vierzig Tagen nach dem Tod persönlich
zur Tilgung der sich aus der Erbmasse ergebenden
Verbindlichkeiten der Erbmasse heranziehen.
Nach dieser Frist kann der Erbe auf die Erbschaft
verzichten oder sie annehmen; eine beschränkte
Annahme ist dann nicht widerruflich.
c)
Anfechtung von Verfügungen des Erblassers
Die Frist für eine Anfechtung fällt
unter die Generalklausel des Art. 2262 CC, wonach
alle Klagemöglichkeiten 30 Jahre nach Abschluß
des jeweiligen Rechtsgeschäfts verjährt
sind.
Folgende Fälle
sind davon zu unterscheiden:
aa)
Mangelnde Geschäftsfähigkeit, Drohung,
Zwang, Irrtum:
In Fällen der mangelnde Geschäftsfähigkeit,
der Drohung, des Zwanges und des Irrtums besteht
die Möglichkeit der Klage auf teilweise
oder vollständige Testamentsaufhebung.
Sie steht nur den gesetzlichen oder testamentarischen
Universalerben zu.
bb)
Beeinträchtigung des Pflichtteils:
Bei einer Beeinträchtigung des gesetzlich
zustehenden Pflichtteils besteht die Möglichkeit
einer Klage auf Reduzierung von Schenkungen
/ Verfügungen von Todes wegen bis zur Erreichung
des Pflichtteils (Art.920 CC).
cc)
Schenkung an Miterben:
Hier kann auf Anrechnung von zu Lebzeiten des
Erblassers erfolgten Schenkungen auf den Erbteil
geklagt werden, wenn der Schenkungsempfänger
sich nicht entlasten kann, indem er beweist,
daß die Schenkung nach dem Willen des
Erblassers nicht den Erbteil schmälern
sollte. Bei Vermächtnissen ist die Beweislast
umgekehrt, das heißt, es wird mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte vermutet, daß
sie die Erbschaftsanteile nicht beeinflussen
sollten.
d)
Abgabe von Steuererklärungen
Grundsätzlich muß jeder durch einen
Erbfall Begünstigte eine Steuererklärung
abgeben.
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
aa) Die Erbschaft
ist wertlos / unterliegt nicht der Erbschaftssteuer.
bb) Ihr Wert beträgt
unter 10.000 FF bei Ehegatten oder Nachkommen,
und es befinden sich keine Immobilien- oder
Gesellschaftsrechte im Nachlaß.
cc) Der Erblasser
lebte mit seinem Ehegatten in Gütergemeinschaft
mit Vermögenszuwachs bei dem überlebenden
Ehegatten (« communauté universelle
avec clause d’attribution intégrale
»).
Die Erklärung
ist gegenüber dem Finanzamt am Wohnsitz des
Verstorbenen abzugeben, das auch die entsprechenden
Formulare bereithält.
Die Frist zur Abgabe
der Steuererklärung beträgt 6 Monate,
wenn der Todesfall in Kontinentalfrankreich eingetreten
ist, ansonsten in der Regel 12 Monate. Innerhalb
derselben Fristen ist auch eine Lebensversicherung
anzuzeigen, wenn nach dem 70. Lebensjahr des Versicherten
Prämien geleistet wurden (CGI, Code Général
des Impôts, Annexe II Art.292 A).
Bei mehreren Miterben
reicht die Abgabe durch einen von ihnen. Ein Verwalter
muß zur Abgabe der Steuererklärung
speziell ermächtigt werden.
Bei nicht rechtzeitiger
Steuererklärung drohen drei Arten von Sanktionen:
verbindliche Feststellung von Amts wegen
Strafzinsen von 0.75 % pro Monat ab dem 7. bzw.
13. Monat
Erhöhung der Erbschaftssteuer
- um 10
% ab dem 7. Monat nach Fristablauf
- auf 40 % nach
Ablauf von 90 Tagen ab der 1. Mahnung
- auf 80 % nach
Ablauf von 30 Tagen ab der 2. Mahnung
Die Offenkundigkeitsurkunde
(acte de notoriété), die die Freigabe
der Erbmasse ermöglicht, wird von der Gemeinde
oder dem Tribunal d'Instance ausgestellt, bzw
durch einen Notar, wenn Immobilien vorhanden sind.
e)
Fristen und Maßnahmen zur Herbeiführung
einer beschränkten Erbenhaftung
Es besteht die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkug
auf den Nachlaß durch Errichtung eines Inventars
und förmliche Erklärung bei dem örtlich
zuständigen Tribunal de Grande Instance (siehe
oben A 1 b,aa). Die Frist hierfür beträgt
3 Monate ab Eintritt des Erbfalls (Art. 795 CC).
f)
Frist zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
Die Frist zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
beträgt 30 Jahre. Allerdings folgt aus dem
dinglichen Charakter der Pflichtteilsansprüche
in Frankreich, daß ein zum Verlust führender
gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten bereits
nach 3 Jahren (bewegliche Sachen, Art. 2279 f.
CC) bzw. 10 Jahren oder u.U. sogar 20 Jahren (Immobilien,
Art. 2265 CC) möglich ist.
g) Sonstige wichtige
Fristen
- 24 Stunden (gerechnet ab Todesfall):
Anzeige des Todes beim Standesamt unter Vorlage
der ärztlichen Sterbeurkunde sowie des
Ausweises sowohl des Anzeigenden als auch des
Verstorbenen
- 48 Stunden (gerechnet ab Todesfall):
Verständigung des Arbeitsgebers oder des
Arbeitsamtes (ASSEDIC)
- 15 Tage (nach Erbschaftsaufteilung):
wenn ein Handelsgeschäft in den Nachlaß
fällt: Anzeige beim Handelsregister und
Veröffent- lichung in den vorgeschriebenen
Formen
- 3 Monate: Grundbuchberichtigung
beim Grundbuchamt nach der Teilung
- 6 Monate: wenn sich Immobilien
im Nachlaß befinden: Benachrichtigung
eines Notars. Bei Errichtung eines Inventars
hat diese Benachrichtigung binnen 4 Monaten
nach Erstellung des Inventars zu erfolgen, und
falls eine Teilung beabsichtigt ist, binnen
10 Monaten ab dem Tod.
- 9 Monate: Inventarerrichtung zur
Herbeiführung einer Haftungsbeschränkung
auf den Ehegattenunterhalt aus dem Erbe (Art.
1484 CC)
- 1 Jahr: Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
des Ehegatten oder eines aus einem Ehebruch
stammenden Kindes (« enfant naturel »,
welches nicht dem unehlichen Kind entspricht)
gegen den Nachlaß
- 2 Jahre: Geltendmachung des Sterbegeldes
(in der Höhe von etwa drei Monatsgehältern)
bei der Kranken- versicherung durch den Begünstigten
(Kind, Ehegatte oder sonstiger Verwandter)
2. Praktische Hinweise: Was ist im
Erbfall zu veranlassen?
a) Welche Behörden sind anzuschreiben?
- das Gemeindeamt
(mairie): Der Todesfall muß innerhalb
von 24 Stunden dem Standesamt gemeldet werden,
in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Das
Standesamt bringt auf der Geburtsurkunde einen
Sterbevermerk an (hierzu ist das Familienstammbuch
des Verstorbenen vorzulegen) und stellt anhand
der ärztlichen Sterbeurkunde den offiziellen
Totenschein aus (« acte de décès
» - Art. 78 CC).
- Nur im Ausnahmefall,
wenn der Tod gewiß ist, der Leichnam aber
nicht gefunden werden kann, ist für die
Ausstellung des Totenscheins ein gerichtliches
Urteil erforderlich (Art.88 CC).
-
die Steuerbehörde: Desweiteren ist das
Finanzamt zu benachrichtigen (siehe oben A 1d).
b) Wo bekommt man
einen Erbschein?
Einen Erbschein, wie er im deutschen
Recht vorgesehen ist, gibt es in Frankreich, mit
Ausnahme von den drei Departements von Elsaß-Lothringen,
nicht. In der Regel ist die Art der Beweiserbringung
der Erbenstellung frei.
In
den anderen Departements gibt es anstelle des
Erbscheins vier andere Möglichkeiten für
die Erben, ihre Erbeneigenschaft nachzuweisen:
aa) Offenkundigkeitsurkunde
Zum einen gibt es die in Art.
815-11 Abs. 2 CC vorgesehene Offenkundigkeitsurkunde
(« acte de notoriété »),
(bei problemlosen und auch nicht Immobilien
betreffenden Fällen kann diese unentgeltlich
vom Gericht erstellt werden). Sie enthält
die Erklärungen von mindestens zwei Personen,
die die gesetzliche oder testamentarische Erbeneigenschaft
bestimmter Personen bescheinigen. Die Urkunde
legt die einzelnen Rechtsnachfolger fest sowie
ihren jeweiligen Anteil an der Erbmasse. Die
Erklärenden müssen persönliche
Kenntnis der beurkundeten Umstände haben;
in der Regel handelt es sich bei ihnen um Nachbarn
oder Verwandte des Erblassers. Der Erbe selbst
kann seine Erbeneigenschaft nicht bescheinigen,
weil er in diesem Falle zugleich Partei und
Zeuge wäre. Die Beweiskraft der Offenkundigkeitsurkunde
erstreckt sich auf die Ehrenhaftigkeit und Verantwortlichkeit
der Erklärenden und des Erstellers der
Urkunde. Aus diesem Grunde ist der Ersteller
der Urkunde verpflichtet, sich aller verwertbaren
Beweismittel zu bedienen, wozu insbesondere
die folgenden zählen: - das Familienstammbuch
des Verstorbenen und seiner Verwandten - Personenstandsurkunden
des Erblassers und seiner Kinder (und eventuell
deren Eheverträge) - Personenstandsurkunden
von Erben mit mindestens drei Kindern - Erklärungen
des Familienrates für minderjährige
Erben oder für solche, die unter Vormundschaft,
Betreuung und Pflegschaft stehen - andere Belege,
da alle Beweismöglichkeiten im Interesse
größerer Genauigkeit ausgewertet
werden sollen. Die Urkunde fingiert die Erbeneigenschaft
der in ihr genannten Personen. Dies hat zur
Folge, daß dritte Personen, die mit den
in der Urkunde als Erben Genannten Verträge
abschließen, in bezug auf deren Erbeneigenschaft
als gutgläubig gelten. Sie sind daher für
den Fall einer eventuellen späteren Inanspruchnahme
durch die wahren Erben geschützt. Die Offenkundigkeitsurkunde
ist die häufigste Form des Nachweises der
Erbeneigenschaft. Sie wird insbesondere auch
bei Wertpapieren angewandt, für die eine
« Übertragungsurkunde » errichtet
wird, sowie bei Immobiliarsachenrechten, die
im Grundbuch einzutragen sind.
bb) Bestandsverzeichnis
Ein weiteres Beweismittel ist
das Bestandsverzeichnis (intitulé d'inventaire).
Es wird nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag
der Beteiligten erstellt. Um den Erben als Beweisstück
zu dienen, muß in einer Art Vorwort bezeichnet
sein, in welcher Eigenschaft der Antragsteller
seinen Anspruch auf das Erbe bzw. einen Teil
der Erbschaft geltend macht: als Verwandter
des Erblassers und damit als gesetzlicher Erbe,
als Vermächtnisnehmer oder testamentarischer
Erbe. Später ist es dann möglich,
Ausfertigungen und Auszüge des Bestandsverzeichnisses
zu erteilen, um den Erben jeweils die Möglichkeit
zu geben, Dritten gegenüber ihre Erbeneigenschaft
nachzuweisen.
cc) Eigentumsnachweis
Darüberhinaus gibt es das Beweismittel
des Eigentumsnachweises (certificat de propriété).
Hierbei handelt es sich um eine Art öffentlicher
Urkunde, in der das Eigentum bestimmter Personen
an den in der Urkunde genannten Gütern
(Sachen) bescheinigt wird.
dd) Notarielle
Bescheinigung über Grundstücksrechte
Für die Immobiliarsachenrechte gibt es
das Beweismittel der notariellen Bescheinigung
bezüglich der Rechte an einem Grundstück
(attestation notariée immobilière).
Es handelt sich hierbei um eine Art notariell
beglaubigten Grundbuchauszug, in dem alle Übertragungen
von Rechten an dem Grundstück, die nach
dem Tod des Erblassers erfolgt sind, enthalten
sind. Die Ausfertigung der Bescheinigung muß
von den Erben innerhalb von sechs Monaten nach
dem Erbfall beantragt und spätestens vier
Monate nach Antragstellung veröffentlicht
sein.
c) Wie werden Grundbuch
und Handelsregister umgeschrieben?
Grundbuch:
Der Notar errichtet binnen
4 Monaten nach dem Tod des Erblassers eine Bescheinigung
(attestation de propriété) über
den Immobilienübergang, es sei denn, die
Teilung wird binnen 10 Monaten nach dem Tod
veröffentlicht.
Jede Urkunde, die
in das Grundbuch aufgenommen werden soll, muß
beglaubigt sein.
Urkunden, die im Ausland ausgestellt wurden,
sowie ausländische Urteile, können
nur dann ins Grundbuch aufgenommen werden, wenn
sie von dem zuständigen Beamten des französischen
Außenministeriums legalisiert und als
öffentliche Urkunde hinterlegt wurden,
oder wenn sie in Frankreich mit einer Vollstreckbarkeitserklärung
(sog. Exequatur) versehen wurden. Falls sie
nicht in Französisch abgefaßt sind,
ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung
erforderlich, ausgefertigt entweder von dem
obengenannten Beamten oder einem in Frankreich
gerichtlich vereidigten Dolmetscher (Verordnung
vom 7. Januar 1959).
Handelsregister:
Für die Aufnahme in das Handelsregister
ist eine Kopie der entsprechenden Offenkundigkeitsurkunde,
einer Schenkungsurkunde als Vorschuß auf
den Erbteil oder der französischen Urkunde,
die sich "intitulé d'inventaire"
nennt (s.o.) und eine offizielle Auflistung
der Nachlaßgegenstände beinhaltet,
erforderlich (Annex VI des Erlasses vom 9. Februar
1988).
d) Müssen öffentliche
Urkunden mit der Apostille versehen sein?
(Haager Übereinkommen zur
Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisierung durch innerstaatliche
Behörden vom 5. 10. 1961)
Das
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961
ist in Frankreich am 19. November 1961 in Kraft
getreten. Durch dieses wurde das Erfordernis der
Legalisierung durch das der Apostille ersetzt.
Dies gilt bezüglich öffentlicher Urkunden,
die in einem Vertragsstaat errichtet wurden und
in einem anderen im Rechtsverkehr verwendet werden
sollen.
e) Bestehen sonstige Meldepflichten
(außer Steuererklärungen siehe oben
A 1 d)?
Ja, beim Arbeitgeber oder Arbeitsamt
und bei der Steuerbehörde in bezug auf eventuelle
Lebensversicherungen (s. o. A1g).
f)
Sind Banken, Notare und Rechtsanwälte meldepflichtig
gegenüber der Steuerbehörde?
Nein, es besteht nur die Verpflichtung
der Banken, den Steuerbehörden auf deren
Verlangen Datum und Höhe der Geldbeträge
mitzuteilen, die von natürlichen Personen,
Körperschaften und Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, die ihren Sitz in Frankreich haben, dort
gegründet wurden oder Niederlassungen haben,
ins Ausland transferiert wurden. Ebenso sind Namen,
Adresse und Bankverbindungen aller Beteiligten
anzugeben. Durch die Erbsteuererklärung (siehe
A1d) erfährt die Behörde automatisch
von dem Erbfall.
g)
Welche Nachweise verlangen Banken, um dem Erben
Verfügung über Konten etc. zu gewähren
? Genügt der deutsche Erbschein (mit beglaubigter
Übersetzung)? Reicht das Testamentsvollstreckerzeugnis
?
Die Banken verlangen in der Regel Kopien
der unter A 2 b) aufgeführten Unterlagen.
Die Freigabe der sich auf den Konten befindlichen
Beträge erfolgt nach Vorlage von:
Offenkundigkeitserklärung, Bestandsverzeichnis,
Eigentumsnachweis, Erbschein.
In der Praxis reicht für die Freigabe der
Konten oft schon das « certificat d’hérédité
» (d.h. eine einfache Erklärung über
die Erbeneigenschaft). Gemeinschaftliche Konten
können i.d.R. weiter genutzt werden. Unter
Vorlage einer Rechnung ist die Begleichung der
Kosten eines Begräbnisses oder einer Bestattung
bis zu einer Höhe von 20.000 FF ohne weiteren
Nachweis möglich.
h)
Gibt es ein Testamentsregister?
Das französische Testamentsregister
(fichier central) befindet sich in Aix-en-Provence.
Es erfaßt alle seit dem 1.Januar 1975 bei
einem französischen Notar errichteten Testamente
und ist ausschließlich von Notaren abfragbar.
i)
Bestehen Devisenbeschränkungen oder sonstige
Beschränkungen für Antiquitäten
oder Kunstwerke bei der Ausfuhr der Nachlaßmasse
nach Deutschland?
Gegenstände, die von nationalem, geschichtlichem,
künstlerischem oder archäologischem
Interesse sind und in eine der Kategorien des
Erlasses vom 29. Januar 1993 fallen, dürfen
nur mit Genehmigung des Staates ausgeführt
werden.
Diese hat innerhalb
von vier Monaten nach der Zollerklärung des
Ausführenden eine Stellungnahme abzugeben
(Art. 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1992 und
Art. 2 des Erlasses vom 29. Januar 1993).
Diese Bestimmung ist
beispielsweise anwendbar auf :
- Ausgrabungsgegenstände,
die älter als 100 Jahre sind,
- Bücher, die älter als 100 Jahre
sind,
- gedruckte Landkarten, die älter als 200
Jahre sind etc. («Annexe» des Erlasses
vom 29 Januar 1993).
j)
Wer kann helfen be i:
-
der Vermögensermittlung?
In jeder Gemeinde
gibt es eine sogenannte «conservation des
hypothèques» (Hypothekenregisteramt),
wo anhand einer Kartei ("fiche propriétaire")
die Grundstücksverhältnisse zu erkennen
sind. (Ein Grundbuch im deutschen Sinne gibt es
nur in Elsaß/Lothringen.) Ein Rechtsanwalt
kann bei den Nachforschungen behilflich sein.
Auch beim Handelsregister
gibt es eine alphabetische Kartei der im Gerichtsbezirk
eingetragenen Personen/Gesellschaften. Desgleichen
liegen dort die Jahresbilanzen der Gesellschaften
vor. Bei Immobilien sollte eine Bewertung über
einen Makler erfolgen, und gegebenenfalls können
Gutachten erstellt werden. Möbel, Schmuck
usw. werden im allgemeinen von einem Auktionator
bewertet.- der Erbenermittlung (gibt es Einwohnermeldeämter)?
Die Familienstammbücher
(livrets de famille- Erlass Nr.74-449 vom 15.Mai
1974) des Erblassers und seiner Verwandten können
zur Feststellung der Erben beitragen.
Das zuständige Gemeindeamt (Mairie) führt
ein Verzeichnis der ausgestellten Familienstammbücher.
Ein Ahnenforscher könnte auch mit der Auffindung
von Erben beauftragt werden. Hierfür wird
allerdings ein Erfolgshonorar berechnet.
- Bewertung des Nachlasses
Im französischen
Steuerrecht gibt es bei Liegenschaften keine Einheitsbewertung.
Es ist der Marktwert ausschlaggebend.
k)
Braucht man einen Zustellungsbevollmächtigten
im Inland?
Das französische Recht sieht
keinen Zustellungsbevollmächtigten vor, auch
wenn dies in vielen Situationen von Vorteil wäre.

B.
ERBRECHT
1. Formvorschriften
a) Ist das "Haager
Übereinkommen über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht"
vom 5.10.1961 im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik und Frankreich anwendbar?
Diese Konvention ist
in Frankreich seit dem 19.November 1967 in Kraft
und auf alle Fälle anwendbar, in denen der
Erblasser nach diesem Datum verstorben ist.
b) Welche Formvorschriften
gelten in Frankreich für Testamente?
Man unterscheidet
zwischen vier Testamentsformen:
-
das eigenhändige Testament
(Art. 970 CC)
Es stellt ein Privaturkunde dar, die - egal
auf welcher Art von Papier geschrieben - zwingend
eigenhändig vom Erblasser verfaßt
sein muß. Sie muß leserlich datiert
und unterschrieben sein, und ihr Urheber muß
einwandfrei identifizierbar sein.
-
das notarielle Testament
(Art. 972 ff CC)
Es wird von zwei Notaren oder einem Notar
mit zwei Zeugen entgegengenommen. Der Erblasser
diktiert seinen letzten Willen, den der Notar
selbst maschinell oder per Hand aufzeichnet
oder aufzeichnen läßt. Das Testament
ist laut vorzulesen und anschließend
vom Erblasser, dem Notar und den Zeugen (oder
den Notaren) zu unterzeichnen.
Falls der Erblasser das Testament nicht unterzeichnen
kann, ist dies unter Angabe des Hinderungsgrundes
an der vorhergehenden Stelle zu vermerken.
Zeuge kann nicht sein, wer Mitglied der Familie
des Erblassers, der im Testament Bedachten,
des Notares (bzw. der Notare), des Schreibers
ist oder mit einer der genannten Personen
verschwägert bzw. verheiratet ist. Jeder
Zeuge muß zudem unbeschränkt geschäftsfähig
sein. Datum und Ort der Testamentserrichtung
sind anzugeben.
Das notarielle Testament ist nur unter Erfüllung
strenger Voraussetzungen anfechtbar, da es
die Beweiskraft einer notariellen Urkunde
hat. Ein weiterer Vorteil ist, daß es
an einem sicheren Ort verwahrt wird.
-
das sogenannte
mystische Testament (Art. 976 CC)
Von ihm wird nur selten Gebrauch gemacht.
Sein Vorteil besteht darin, daß außer
dem Erblasser niemand seinen Inhalt kennt,
da es dem Notar in einem verschlossenen Umschlag
und versiegelt übergeben wird. Der Notar
faßt eine Urkunde ab, in der er den
Umschlag und das Siegel beschreibt und das
Datum und den Ort der Hinterlegung anführt
-
das internationale Testament
( Annexe des Erlasses Nr. 94-990 vom 8.November
1994 zur Umsetzung der Konvention von Washington
vom 26.Oktober 1973).
Dieses Testament ist unabhängig vom Errichtungsort,
sowie von Nationalität und Wohnsitz des
Erblassers gültig. Es kann in jeder beliebigen
Sprache abgefaßt sein , muß aber
schriftlich, jedoch nicht vom Erblasser selbst
geschrieben sein. Der Erblasser erklärt
vor zwei Zeugen und einer Urkundsperson, daß
es sich um sein Testament handelt und er den
Inhalt kennt. Nach dem Erblasser unterzeichnen
in dessen Gegenwart die Zeugen und die Urkundsperson
das Testament. Letztere legt zudem eine Bestätigung
der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
auf einem Formblatt bei.
c) Werden Erbverträge
oder gemeinschaftliche Testamente anerkannt?
Prinzipiell ist es verboten, die Erbfolge mittels
eines Vertrages zwischen dem Erblasser und dem
mutmaßlichen oder gesetzlichen Erben zu
regeln (Prinzip des Verbotes von Verträgen
über eine zukünftige Erbschaft «
pacte sur succession future »).
In bestimmten Fällen ist jedoch
eine vertragliche Regelung der Erbschaft gestattet:
-
beim Ehevertrag:
Nach Art. 1390 CC können die Ehegatten
in ihrem Ehevertrag für den Fall der
Auflösung der Ehe infolge des Todes eines
Ehegatten vereinbaren, daß der Überlebende
bestimmte persönliche Gegenstände
des Verstorbenen erlangen oder sie sich im
Fall einer Nachlaßteilung zuteilen lassen
kann. Der Wert der Gegenstände wird dann
auf den Erbteil des hinterbliebenen Ehegatten
angerechnet.
-
bei Anwendung der sogenannten
«Tontinischen Klausel» (clause
de tontine):
Sie erlaubt es mehreren Personen wie z.B.
Ehegatten, Lebensgefährten oder gleichgeschlechtlichen
Paaren, eine Sache gemeinsam zu kaufen und
zu vereinbaren, daß nur derjenige die
Sache erwirbt, der den anderen überlebt.
Hingegen sind gemeinschaftliche Testamente
gem. Art. 968 CC verboten (Testamente mit
wechselseitigem oder wechselbezüglichem
Charakter) und nichtig.
d) Ist das
Testament ein Vollstreckungstitel?
Ja, zur Vollstreckung des Testaments
bedarf es keines weiteren Titels; sie erfolgt
für gewöhnlich durch die im Testament
genannten Erben. Allerdings kann der Erblasser
auch einen Testamentsvollstrecker benennen.
Bei Vermächtnissen
ist jedoch eine gerichtliche Bestätigung
der Vollstreckbarkeit Testaments erforderlich.
2. Erbstatut (Kollisionsrecht):
Auf welches Prinzip verweist das maßgebliche
französische Kollisionsrecht?
Der Ort des Nachlaßverfahrens
bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Erblassers
( Art. 110 CC ). Nach diesem Ort wiederum richtet
sich im französischen internationalen Privatrecht
das auf die Mobiliarsukzession anwendbare Recht
( d.h. Wohnsitzprinzip bei beweglichem Vermögen).
Hingegen richtet sich
der Ort des Nachlaßverfahrens bei Immobilien
nach der Lage des Grundstücks (Art. 3 Abs.
2 CC und Rechtsprechung), sog. Belegenheitsprinzip.
Da es sich dabei um zwingendes Recht handelt,
haben die Erben kein Wahlrecht. Für den Fall,
daß der Nachlaß aus beweglichen und
unbeweglichen Sachen besteht, kommt es also zwingend
zu einer Nachlaßspaltung.
3. Grundzüge
des Erbrechtssystems
Gesetzliche Erben
und der überlebende Ehegate als Nießbrauchnehmer
werden Eigentümer der geerbten Güter
kraft Gesetzes (« saisine »), alle
anderen Berechtigten (Vermächtnisnehmer)
müssen ihre Eigentumsansprüche baldmöglichst
gegenüber den gesetzlichen Erben anmelden
bzw. diese von dem Vorsitzenden des TGI anerkennen
lassen («envoi en possession »).
a)
Erbfähigkeit
Um zu erben, muß man den Verstorbenen überleben.
Zugleich Verstorbene erben in einer vom Gesetz
festgelegten Reihenfolge voneinander. Das Kind,
welches bereits gezeugt wurde und spätestens
300 Tage nach dem Tod des Erblassers zur Welt
kommt, ist ebenfalls erbfähig. Nicht erbfähig
ist das tot geborene Kind.
b)
Erbwürdigkeit
Mangels Erbwürdigkeit sind gemäß
Art. 727 CC folgende Personen vom Erbrecht ausgeschlossen:
-
wer wegen vollendeten oder
versuchten Mordes am Erblasser verurteilt
wurde
-
wer den Erblasser eines
mit Todesstrafe bedrohten Verbrechens (seit
1981 mit der Abschaffung der Todesstrafe irrelevant)
bezichtigt hat, was aber der Grund für
eine grichtliche Verurteilung wegen Verleumdung
war sowie
-
der volljährige Erbe,
der von einem Kapitalverbrechen am Erblasser
wußte, es dem Gericht aber nicht anzeigte
c) Die gesetzliche Erbfolge
Nach französischem Recht
sind verschiedene Ordnungen von Erben nacheinander
zur Erbfolge zu berufen, basierend auf dem vermuteten
Willen des Erblassers.
* Die vier Ordnungen
sind:
- 1. Ordnung: die Abkömmlinge (sog. Deszendenten),
d.h. die natürlichen Nachkommen des Erblassers
(Art. 745 CC; Kinder, Enkel etc.).
- 2. Ordnung: die privilegierten Vorfahren (sog.
Aszendenten; Eltern) und die privilegierten Seitenverwandte
(Art. 746 und 748 CC; Geschwister, u.U. Nichten
und Neffen)
- 3. Ordnung: die nicht privilegierten Vorfahren
(Großeltern,Urgroßeltern etc.)
- 4. Ordung: die nicht priviligierten Seitenverwandte
(bis zur 4. Generation nach den Großeltern,
Art. 753 und 755 CC; Onkel, Tanten, Cousinen,
Cousins).
Das gesetzliche Erbrecht
geht nacheinander von einer auf die nächste
Ordnung über, solange bis es tatächlich
wahrgenommen wird.
Bei der am häufigsten
auftretenden Konstellation bei einem Erbfall,
nämlich der des überlebenden Ehegatten,
erhält dieser lediglich einen Nießbrauch
an bestimmten Erbquoten. Das französische
Ehegattenerbrecht sieht Nachrangigkeit gegenüber
dem Verwandtenerbrecht vor, da den Verwandten
ein Eigentumsanspruch zusteht.
Innerhalb jeder Ordnung
bestimmt der Verwandtschaftsgrad den Vorrang,
wobei man unter « Grad » die Zahl
der Generationen (Geburten) zwischen zwei Verwandten
versteht (Art. 757 CC) ; dabei muß man bis
zum gemeinsamen Vorfahren aufsteigen (Art. 738
CC). Bestehen mehrere Erben mit gleichen Verwandtschaftsgrad,
so wird die Erbschaft unter diesen Verwandten
geteilt.
Insgesamt können
Verwandte bis zum 6. bzw. 12. Grad zum Zuge kommen.
Prinzipiell erben
alle Kinder zu gleichen Teilen. Hierbei ist seit
dem Reformgesetz vom 3. Januar 1972 unerheblich,
ob es sich um eheliche oder nicht-eheliche Abkömmlinge
handelt.
Aus Art. 745 CC ergibt
sich, daß das nicht-eheliche Kind, wenn
es der alleinige Abkömmling ist, Alleinerbe
wird und daß es bei Zusammentreffen mit
Enkeln von vorverstorbenen (ehelichen oder nicht-ehelichen)
Abkömmlingen nach den Grundsätzen der
Erbfolge nach Stämmen (souches) zum Zuge
kommt. Gleichberechtigt teilt das nicht-eheliche
Kind mit ehelichen und mit Adoptivkindern.
Trifft der (eheliche
oder nicht-eheliche) Abkömmling mit Aszendenten
oder Seitenverwandten zusammen, so schließt
er diese alle von der Erbfolge aus ( Art. 745
in Verbindung mit Art 746 und 750 CC).
Für den Fall,
daß ein Kind, das aus einem Ehebruch hervorgegangen
ist, mit dem Ehegatten oder den ehelichen Kindern
in Konkurrenz tritt, hat es nur Anspruch auf die
Hälfte des Anteils, welches ihm als eheliches
Kind zustehen würde ( siehe unten B7 ).
Ist die 2. Ordnung
zur Erbschaft berufen, so wird die Erbschaft je
zur Hälfte auf priviligierte Vorfahren und
priviligierte Seitenverwandte aufgeteilt. Bleibt
nur noch ein priviligierter Vorfahre, so entfällt
auf ihn ¼, während die priviligierten
Seitenverwandten ¾ erben.
Wenn es keine lebenden
Erben der 1. und 2. Ordnung gibt, kommen die nicht
privilegierten Vorfahren (der 3.Ordnung) zum Zuge.
Sofern auch diese nicht vorhanden sind, erbt die
4.Ordnung (nicht priviligierte Seitenverwandte),
jedoch grundsätzlich nur bis zum 6. bzw.
12. Grad (s.o.).
EHEGATTEN
* Die Lage des Ehegatten
ist abhängig vom Güterstand und von
den Personen, mit denen er «konkurriert»
(siehe auch unten B5):
Neben den Kindern - seit Inkrafttreten des Gesetzes
vom 3. Januar 1972 gleichgültig, ob ehelich
oder nicht-ehelich, aus gemeinsamer oder früherer
Ehe - erhält der Ehegatte einen Nießbrauch
an einem Viertel des Nachlasses (Art 767 CC ).
Neben Eltern, Geschwistern und Ehebruchskindern
steht ihm der Nießbrauch an der Hälfte
des Nachlasses zu (Art. 767 CC). Erst wenn solche
Miterben nicht vorhanden sind, erhält der
Ehegatte , sofern in einer Linie kein Aszendent
vorhanden ist, direkt die Hälfte des Nachlasses
(Art. 766 CC). Sollte in beiden Linien kein Aszendent
vorhanden sein, erhält der Ehegatte direkt
den gesamten Nachlaß zum Eigentum (Art.
765 CC).
* Die Nachlaßspaltung
(fente) Sie besagt, daß die in aufsteigender
Linie anfallende Erbschaft (also wenn keine Abkömmlinge
vorhanden sind) je zur Hälfte unter dem mütterlichen
und dem väterlichen Stamm aufgeteilt wird.
Dadurch kommt ein potentieller Erbe, der durch
das beschriebene System der Ordnungen durch Erben
einer vorrangigen Ordnung verdrängt würde,
dann zum Zug, wenn letztere nur auf der anderen
Seite (d.h. mütterlicher oder väterlicher)
vorhanden sind; in diesem Fall wird die Erbschaft
halbiert. Durch diese Regel wird dem Gedanken
«paterna paternis, materna maternis«
Rechnung getragen.
* Die « représentation
succesorale » Diese gesetzliche Fiktion
bewirkt, daß ein Erbe an die Stelle eines
mit dem Erblasser enger verwandten, aber bereits
verstorbenen Erben treten, also i.d.R. an das
Erbrecht seiner Eltern gelangen kann.
4.
Einzelfragen
a)
Wie wird eine Erbengemeinschaft verwaltet und
aufgelöst?
Das Eigentum an der Erbschaft steht den Erben
gemeinsam zu; sie bilden eine Erbengemeinschaft
(sog. Gesamthandsgemeinschaft).
aa) Verwaltung (Art.
815-2 ff CC)
Verwaltung und Geschäftsführung stehen
grundsätzlich allen Miterben gleichrangig
zu. Die Verwaltung des Nachlasses und Verfügungen
über Gemeinschaftsgüter erfordern
die Zustimmung aller Inhaber eines ideellen
Anteils (Art. 815-3 CC). Es kann aber einem
oder mehreren von ihnen eine generelle Vollmacht
zur Verwaltung erteilt werden. Bestimmte Rechtsgeschäfte
erfordern allerdings eine Sondervollmacht. Ein
Anteilsinhaber kann gerichtlich ermächtigt
werden, ein Rechtsgeschäft durchzuführen,
für das gewöhnlich die Zustimmung
eines Miterben notwendig wäre, wenn dessen
Weigerung die gemeinschaftlichen Interessen
gefährdet (Art. 815-5 CC)
Jeder Gemeinschafter
kann selbständig jene Maßnahmen ergreifen,
die für die Erhaltung der gemeinschaftlichen
Güter notwendig sind.
bb) Auflösung
Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt
entweder im Einvernehmen der Beteiligten (partage
amiable), wobei bei Immobilien die Hinzuziehung
eines Notars erforderlich ist, oder- bei fehlender
Einigung der Beteiligten- gerichtlich. Prinzipiell
ist die Auflösung der Erbengemeinschaft
möglich, sobald ein Erbe, ein anderer Bedachter
oder ein Gläubiger die Teilung wünscht
(Ausnahmen: eventuell keine Teilung möglich,
bei landwirtschaftlichen und Handelsunternehmen
oder bei minderjährigen Abkömmlingen
Art. 815-1 CC). Nach Art. 815 Abs. 3 CC kann
das Gericht, zur Abwendung der Teilung, dem
teilungswilligen Gemeinschafter seinen ideellen
Anteil an dem Gemeinschaftsgut in einen reellen
Teil umwandeln, soweit der Nachlaß teilbar
ist. Andernfalls kann er sich von den teilungsunwilligen
Gemeinschaftern auszahlen lassen. Für den
Fall, daß ein Gemeinschafter seinen Anteil
an der Gemeinschaft verkaufen will, steht den
übrigen Mitgliedern ein Vorkaufsrecht zu
(Art. 815-14 Abs.2 CC).
Die Teilung kann
nur veranlaßt werden, wenn sie nicht durch
Vereinbarung oder gerichtlichen Beschluß
für maximal zwei Jahre ausgesetzt wurde.
Letzteres ist dann der Fall, wenn die sofortige
Teilung eine Wertminderung der Gemeinschaftsgüter
mit sich bringen könnte.
Auf Antrag des Ehegatten
und unter den vom Gericht festgelegten Bedingungen
ist die Beibehaltung der Gemeinschaft einerseits
dann möglich, wenn es in einem Unternehmen
Gegenstände gibt, die bereits vor Eröffnung
des Nachlaßverfahrens im (Mit-) Eigentum
des Erben oder dessen Ehegatten standen. Andererseits
ist ihre Beibehaltung möglich, sofern das
Eigentum an der Unterkunft oder Arbeitsstätte
betroffen ist, wenn diese zum Todeszeitpunkt
vom Erblasser oder dessen Ehegatten tatsächlich
benutzt wird (Art. 815-1 CC).
Die Art. 1873-1
ff CC sehen die Möglichkeit vor, die Teilung
der Gemeinschaft auf Dauer oder für eine
bestimmte Zeit (max. 5 Jahre) durch Vertrag
auszuschließen (indivision conventionelle).
b) Gibt es die Möglichkeit
der Auseinandersetzungsversteigerung bei Grundstücken,
und wie wird allgemein der Nachlaß verwertet?
Jeder Erbe hat das Recht, eine
Teilungsklage einzubringen (action en partage).
Die kostengünstigere
Möglichkeit einer außergerichtlichen
Einigung (völlige Formfreiheit) kommt nur
in Frage, wenn sich keine Liegenschaften im Nachlaß
befinden und alle Erben gegenwärtig (zumindest
vertreten) und geschäftsfähig sind.
Bei Liegenschaften
müssen sich die Erben einer rechtskundigen
Person bedienen und eine Gebühr von 1 % des
geteilten Nachlaßaktivums entrichten.
Hinsichtlich minderjähriger
oder unter Vormundschaft stehender Miterben muß
die Teilungsklage von deren speziell vom Familienrat
(conseil de famille) bevollmächtigten Vormund
eingebracht werden. Bezüglich abwesender
Miterben sind die bevollmächtigten Verwandten
aktivlegitimiert.
Weigert sich einer
der Miterben, der Teilung zuzustimmen, oder erhebt
er entweder gegen die Vorgehensweise oder die
Zuteilung der Anteile Einwendungen, so entscheidet
das Gericht der Hauptsache oder bestellt gegebenenfalls
für die Abwicklung der Teilung einen Richter,
aufgrund dessen Berichtes das Gericht über
die Einwendungen entscheidet.
Nach der Schätzung
des Nachlasses durch Sachverständige kann
jeder Erbe seinen Teil in natura fordern.
Wenn Liegenschaften
nicht in geeigneter Weise geteilt werden können
(oder dies aufgrund einer Bestimmung im CC ausgeschlossen
ist), muß bei Gericht das Versteigerungsverfahren
eingeleitet werden (Art. 827 CC).
Bezüglich des
beweglichen Vermögens sieht das Gesetz ebenfalls
die Versteigerung vor, und zwar dann, wenn Gläubiger
vorhanden sind, die klagen oder Einwendungen erheben,
oder wenn die Mehrheit der Erben eine Versteigerung
zur Begleichung etwaiger Schulden und Lasten des
Nachlasses für notwendig hält.
c)
Ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung
zulässig?
Grundssätzlich, ja...... Die Testamentsvollstreckung
ist in den Art. 1025 ff CC geregelt. Dem Testamentsvollstrecker
stehen nur eingeschränkte Rechte zu. Die
Einräumung weitreichender Rechte an diesen
würde der Freiheit des Erben und dem Antragserfordernis
des Vermächtnisnehmers zuwider laufen.
Der Testamentsvollstrecker
hat vielmehr eine rein überwachende Rolle.
Sie umfaßt auch das Recht zur Besitzergreifung
des Nachlasses auf Wunsch des Erblassers. Dieses
Recht kann bis zu einem Jahr und einem Tag nach
der ersten Möglichkeit zur Besitzergreifung
bestehen.
d)
Bestehen Unterhaltsansprüche gegen den Erben
fort?
Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche
(auch) auf der passiven Seite wegen ihres höchstpersönlichen
Charakters unverbindlich. Es sind also weder gesetzliche
noch testamentarische Erben verpflichtet, die
vor dem Tod des Erblassers geleisteten Unterhaltszahlungen
fortzusetzen.
Es bestehen jedoch
folgende Ausnahmen:
aa)
Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten
Wenn der überlebende Ehegatte bedürftig
ist (bei geringem Erbteil und mangels eigener
Einkünfte), kann er bei Gericht eine Unterhaltsrente,
die die Erbmasse belastet, beantragen. Der Antrag
hat innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall
zu erfolgen und ist im Falle der Teilung einer
Erbengemeinschaft jedenfalls bis zu dieser möglich.
Die Höhe der Rente bestimmt sich nach dem
Wert des Nachlasses. Ist der Nachlaß mit
hohen Schulden belastet, so kann der überlebende
Ehegatte die Zuteilung einer Rente aus den persönlichen
Einkünften seiner Kinder und deren Ehegatten
beantragen.
bb)
Unterhaltsanspruch eines aus Ehebruch hervorgegangenen
Kindes
Ein Kind, das infolge eines Ehebruches gezeugt
wurde (und deshalb von Gesetzes wegen zugunsten
der ehelichen oder unehelichen Kinder oder des
Ehegatten nur die Hälfte des eigentlichen
Anteils bekommt), und welches zudem bedürftig
ist, kann bei Verzicht auf seinen Erbteil eine
Unterhaltsrente beantragen. Diese Rente wird
genauso bemessen wie die eines bedürftigen
Ehegatten.
cc)
Unterhaltsrente und Ausgleichszahlung im Scheidungsfall
Eine bestehende Unterhaltsrente, zu der der
Erblasser zu Lebzeiten verurteilt wurde, muß
grundsätzlich von den Erben weiter geleistet
werden. Allerdings kann ihr Betrag reduziert
werden, denn die Rente soll nur aus der vorhandenen
Erbmasse und nicht aus dem persönlichen
Vermögen der Erben beglichen werden. Bei
einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse
der geschiedenen Ehegatten können die Erben
gerichtlich eine Reduzierung bzw. eine Einstellung
der Zahlung der Unterhaltsrente verlangen.
Eine festgelegte Ausgleichszahlung ist ohne
weiteres auf die Erben übertragbar (Art.
204-2 CGI); allerdings ist bei Vorliegen einer
Vereinbarung zwischen dem Erblasser und seinem
geschiedenen Ehegatten auf diese abzustellen.
dd)
Unterhaltsrente des nicht-ehelichen Kindes (Art.
342-5 CC)
Die dem nicht-ehelichen Kind zustehenden Unterhaltsansprüche
erlöschen im allgemeinen mit der (Wieder-)
Erlangung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit.
5. Ehegattenerbrecht
a)
gesetzliche Ansprüche
Die Situation des Ehegatten hängt vom Ehegüterstand
ab. Vorliegend soll nur der gesetzliche Güterstand
der sog. Errungeschaftsgemeinschaft (nicht zu
verwechseln mit der deutschen Zugewinn-gemeinschaft)
behandelt werden (communauté réduite
aux acquêts, Art. 1400 ff CC)
aa)
Ein Eigentumsrecht steht dem Ehegatten auf folgenden
Teil der Erbmasse zu:
- alles, wenn nur nicht-priviligierte Seitenverwandte
vorhanden sind oder es keine sonstigen Erben
gibt.
- ½, wenn nur nicht-priviligierte Aszendenten
in nur einer Linie (fente) oder Ehebruchskinder
vorhanden sind.
-nichts, wenn in beiden Linien (nicht-)priviligierte
Aszendenten vorhanden sind.
bb)
Das Nießbrauchrecht steht ihm auf folgenden
Teil zu:
- ¼ bei Vorhandensein von Deszendenten
(Art. 767 CC).
- ½ bei Vorhandensein vor privilegierten
Aszendenten, priviligierten Seitenverwandten
(Art. 767 CC).
- dem überlebenden Ehegatte steht jedenfalls
nichts zu, wenn durch Urteil die Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft festgestellt wurde
oder bis spätestens zum Erbfall ein rechtskräftiges
Scheidungsurteil vorliegt (Art. 765 CC).
b)
Ansprüche aufgrund testamentarische Zuwendungen
:
Ehepartner können Schenkungen zu gunsten
des anderen im Rahmen von Schenkungsverträgen
(« donation au dernier vivant ») vornehmen.
Diese Verträge, deren Wirkung erst mit dem
Tode des einen Ehepartners eintritt, stellen die
einzige Ausnahme zu dem Verbot von gemeinschaftlichen
Erbvereinbarungen dar. Weiterhin besteht die Möglichkeit,
testamentarische Verfügungen zu gunsten des
Überlebenden vorzunehmen. Das Gesetz räumt
diesbezüglich dem überlebenden Ehepartner
besondere Erbprivilegien ein. (Art. 1094 ff CC)
: Bei einer Schenkung des gesamten Vermögens
hat der Überlebende, zuzüglich zu seinem
Anteil aus dem Güterstand, Anspruch auf entweder
:
- den verfügbare
Teil zum Eigentum (d.h. nach Abzug des Pflichtteils
der Deszendenten) oder
- 100% gen Nießbrauch auf die gesamteErbmasse
oder
- ¾ Nießbrauch der Erbmasse und ¼
der Erbmasse zum Eigentum.
Somit kann man erkennen,
daß die Erstellung testamentarischer Zuwendungen
von ganz besonderer Bedeutung für die Ehepartner
ist.
6. Pflichtteilsrecht
/ Quotenvorrecht / Nießbrauchs- oder Nutzungsrechte
Im französischen
Erbrecht hat der Pflichtteil (« réserve
») einen erbrechtlichen Charakter, weil
er einen Teil des gesetzlichen Erbrechts darstellt.
Hierbei erstreckt sich der Vermögensübergang
auf einen Teil der Nettoaktiva und nicht auf einen
bestimmten Gegenstand. Auch der Umstand, daß
der Erblasser nicht (durch unentgeltliches Rechtsgeschäft)
über die Pflichtteilsquote verfügen
kann, zeigt, daß diese Art des Erwerbes
von Todes wegen notwendigerweise zum gesetzlichen
Erbrecht gehört. In zunehmenden Maße
wandelt das Gesetz jedoch die Pflichtteilsrechte
in bloße Forderungsrechte um, damit eine
Zerstückelung von Gütern verhindert
wird und Dritte geschützt werden.
Allein die Abkömmlinge
bzw. die Eltern des Erblassers, wenn es keine
Abkömmlinge gibt, sind pflichtteilsberechtigt;
dem Ehegatten steht kein Pflichtteil zu.
Der Gesamtpflichtteil
beträgt gemäß Art. 913 CC bei
einem Kind die Hälfte, bei zwei Kindern zwei
Drittel und bei drei oder mehr Kindern drei Viertel
der Erbmasse (d.h. Schenkungen des Erblassers
dürfen weder zu Lebzeiten noch von Todes
wegen 1/2, 1/3 bzw 1/4 seines Vermögens übersteigen.
Dieses gilt auch für Vorausvermächtnisse
und bei der Befreiung von der Anrechnung (Art.
844 CC).
Das aus einem Ehebruch
hervorgegangene Kind bekommt, wenn auch eheliche
Kinder vorhanden sind oder der vom Ehebruch betroffene
Ehegatte nicht verstorben ist, nur die Hälfte
des ihm zustehenden Erbanteils. Bei der Berechnung
des Gesamtpflichtteils wird ein solches jedoch
zunächst wie ein eheliches Kind behandelt.
Danach erhöhen sich die Teile der anderen
Pflichtteilsberechtigten entsprechend dem um die
Hälfte geminderten Teils des aus Ehebruch
hervorgegangen Kindes.
Wenn der Erblasser
keine Kinder, aber einen oder mehrere Vorfahren
sowohl auf der mütterlichen als auch auf
der väterlichen Seite hinterläßt,
beträgt die gesetzliche Pflichtteilsquote
die Hälfte der Masse. Sie umfaßt ein
Viertel, wenn der Erblasser in nur einer Linie
Vorfahren hinterläßt (Art. 914 CC).
Hat der Erblasser
den verfügbaren Teil überschritten und
dadurch die Pflichtteilsquote angegriffen, so
kann ein etwaiger Pflichtteilsberechtigter auf
Rückführung der unentgeltlichen Zuwendungen
auf die verfügbare Quote klagen (action en
réduction).
Zum Nießbrauchs-
oder Nutzungsrecht: siehe oben unter B5.
7. Erbrecht oder
Ersatzrecht des nicht-ehelichen Kindes
Gemäß Art.
756 CC begründet die nicht-eheliche Abstammung
nur Erbrechte, wenn sie juristisch nachgewiesen
ist. Einem nicht-ehelichen Kind stehen dann die
gleichen Rechte wie einem ehelichen Kind zu, d.h.
es hat ein «echtes» Erbrecht. Ein
aus Ehebruch hervorgegangenes Kind erhält
jedoch nur die Hälfte des ihm zustehenden
Erbanteils (s. oben B6).
8. Rechte des nicht-ehelichen
Lebensgefährten
Nicht-eheliche Lebensgefährten
haben kein gesetzliches Erbrecht. Sollen sie erben,
so müssen sie testamentarisch bedacht werden
(wobei dann allerdings der höchste Erbschaftssteuersatz
von 60 % anzuwenden ist).

C.
ERBSCHAFTS - UND SCHENKUNGSSTEUERRECHT
1. Doppelbesteuerungsabkommen
/ Anrechnung von Auslandssteuern
Betreffend den Erbschaftsteuern
gibt es zwischen Frankreich und Deutschland kein
Doppelbesteuerungsabkommen.
Dennoch läßt
sich eine Doppelbesteuerung vermeiden, weil das
französische Erbschaftssteuersystem in bestimmten
Fällen im Ausland geleistete Steuern berücksichtigt:
So kommt es zu einer
Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuern für
außerhalb von Frankreich gelegene Güter
auf die französische Steuerschuld, wenn der
Erblasser seinen Steuerwohnsitz in Frankreich
hatte (Art. 784 A Code Général des
Impôts (CGI).
2. Steuerklassen
und -tarif / Besondere Steuern für Ausländer
Die Steuerklassen
sind progressiv gestaltet. Der jeweils anwenbare
Tarif hängt vom Grad der Verwandtschaft und
der Nachlaßhöhe ab (Art. 777 CGI) und
bewegt sich zwischen 5 und 60%:
a) Steuertarife in
direkter Linie:
| Kategorie |
Tarif in % |
| unter 50.000 FF |
5 |
| zwischen 50.000 und 75.000 FF |
10 |
| zwischen 75.000 und 100.000
FF |
15 |
| zwischen 100.000 und 3.400.000
FF |
20 |
| zwischen 3.400.000 und 5.600.000
FF |
30 |
| zwischen 5.600.000 und 11.200.000
FF |
35 |
| über 11.200.000 FF |
40 |
Jedem Vorfahren
sowie jedem lebenden oder repräsentierten
Kind steht ein Steuerfreibetrag von 300.000 FF
zu.
Zwischen den ein vorverstorbenes
Kind Repräsentierenden teilt sich dieser
Steuerfreibetrag nach Stämmen, und innerhalb
dieser nach Köpfen auf (Art. 779 CGI).
b)
Steuertarife zwischen Ehegatten:
Kategorie Tarif in % unter 50.00 FF 5 zwischen
50.000 und 100.000 FF 10 zwischen 100.000 und
200.000 FF 15 zwischen 200.000 und 3.400.000 FF
20 zwischen 3.400.000 und 5.600.000 FF 30 über
11.200.000 FF 40
Hier gilt ein Steuerfreibetrag
von 330.000 FF.
c)
Steuertarife zwischen Seiten- und Nichtverwandten:
Kategorie Tarife in % zwischen Geschwistern: unter
150.000 FF 35 über 150.000 FF 45 zwischen
Verwandten bis inkl. 4. Grad: unabhängig
von der Nachlaßhöhe 55 darüber
und zwischen Nichtverwandten: unabhängig
von der Nachlaßhöhe 60
Für Geschwister,
Ledige, Verwitwete, Geschiedene und Ehegatten,
zwischen denen die eheliche Lebensgemeinschaft
aufgehoben ist, gilt ein Steuerfreibetrag von
100.000 FF:
- wenn sie beim Erbfall älter als 50 Jahre
sind oder an einem Gebrechen leiden, durch welches
sie außerstande sind, durch Arbeit für
ihren Lebensunterhalt aufzukommen und
- wenn sie mindestens 5 Jahre vor dem Erbfall
ständig mit dem Erblasser zusammengelebt
haben.
Mangels anderer Steuerfreibeträge
gilt ein solcher von 10.000 FF pro Erbteil (Art.
488 CGI).
Hat der Erbe mehr
als zwei Kinder, die bei Erbfall leben oder repräsentiert
werden, so gilt für ihn eine Steuerermäßigung
in Höhe von:
- 2000 FF pro Kind ab 3 Kindern bei Seiten- oder
Nichtverwandtschaft mit dem Erblasser
- 4000 FF pro Kind ab 3 Kindern bei direkter Erbfolge
oder solcher zwischen Ehegatten (Art. 780 CGI).
Außerdem gibt es einen Steuerfreibetrag
für Begräbniskosten unter Vorlage von
diesbezüglichen Rechnungen in Höhe von
bis zu 6.000 FF.
d)
Gibt es besondere Steuern für Ausländer?
Ausländer haben keine speziellen Steuern
zu leisten. Jedoch existiert eine Bestimmung,
die die Entrichtung der Erbschaftssteuer garantieren
soll:
Art. 807 CGI verpflichtet
Verwahrer, Besitzer und Schuldner von Wertpapieren,
Geldbeträgen oder Wertgegenständen,
diese Sachen, von denen sie wissen, daß
sie zu einer Erbmasse gehören, und die in
das Eigentum von einem oder mehreren Erben übergegangen
sind, welche ihren tatsächlichen oder rechtlichen
Wohnsitz im Ausland haben, nur unter Vorlage einer
Unbedenklichkeitsbestätigung der Steuerbehörde
(d.h. eine Bestätigung der Steuerbehörde,
wonach die Erbsteuer beglichen wurde) auszuhändigen
(Ausnahmen gibt es für Erbschaften unter
10.000 FF, die auf die auf Seiten- oder Nichtverwandte
übergehen, bzw. unter 50.000 FF, die auf
Erben in direkter Linie oder den überlebenden
Ehegatten übergehen).
3. Andere steuerliche
Auswirkungen des Erbfalles
a)
Versteuerung des Wertzuwachses eines Grundstückes
Der Wertzuwachs eines Grundstücks, der sich
nach Übergang des Grundstücks aufgrund
eines Erbfalls ergeben hat, ist nicht zu versteuern.
Es entsteht jedoch eine Steuerpflicht, wenn der
Erbe die Immobilie weiterveräußert:
gemäß Art. 244 bis A CGI ist der Veräußerungsgewinn
(Differenz zwischen dem Veräußerungserlös
und dem Wert zum Todeszeitpunkt) mangels entgegenstehender
Regelung durch eine internationale Konvention
mit 33,33 % zu versteuern, wenn der Begünstigte
keinen Steuerwohnsitz in Frankreich hat (Definition
in Art. 4A, 4B, CGI).
(siehe weiteres dazu unter D2)
b)
sonstige steuerliche Auswirkungen
Alle Gegenstände der ehelichen Gütergemeinschaft,
die der überlebende Ehegatte auf Grund eines
Ehevertrages erhält, werden nicht als Schenkung
betrachtet, so daß auch keine Erbschaftssteuern
anfallen.

D.
BERATUNGSHINWEISE ZUR TESTAMENTSGESTALTUNG UND
PLANUNG IM BEREICH DES GÜTERRECHTS UND DER
VERMÖGENSANLAGE
1. Kann durch eine
Änderung des ehelichen Güterstandes
die Erbquote oder das Pflichtteilsrecht beeinflußt
werden?
Es ist zwischen drei
Arten des ehelichen Güterstandes zu unterscheiden:
a)
der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft:
Während bestehender Ehe ist dieser Güterstand
der Gütergemeinschaft gleichgeartet. Bei
der Auflösung durch den Tod hat der überlebende
Ehegatte das Recht, die Hälfte des Wertzuwachses
im Vermögen des verstorbenen Ehegatten zu
vereinnahmen.
Den Ehegatten steht
es frei, die Errungenschaftsgemeinschaft durch
vertragliche Vereinbarungen zu modifizieren, solange
diese nicht den Art. 1387-1389 widersprechen.
Es kann daher z.B. vereinbart werden, daß
die Errungenschaftsgemeinschaft -zusätzlich
das gesamte bewegliche Vermögen umfaßt
oder -eine universelle ist (vgl. Art. 1497 CC).
b)
die Gütertrennung
Jeder Ehegatte behält die Verwaltung, Nutzung
und freie Verfügungsbefugnis über seine
eigenen Güter (Art. 1536 CC). Die Ehegatten
tragen zu den während der Ehe anfallenden
Kosten gemäß ihrem Heiratsvertrag bei
bzw , wenn eine diesbezügliche Vereinbarung
fehlt, im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Bei Tod eines Ehegatten
gibt es keine Abrechnung. Der überlebende
Ehegatte hat nur erbrechtliche Ansprüche.
c) die Gütergemeinschaft
(Art. 1526 CC) (« communauté universelle
»)
Es gibt hier drei Vermögensmassen:
- jeweils das Sondervermögen der Ehegatten
- das gemeinsame Vermögen, das aus den während
der Ehe erworbenen Gütern besteht.
Auch eine sog. «
clause d’attribution intégrale de
la communauté » (Begünstigungsklausel)
wird dem überlebenden Ehepartner das gesamte
Ehevermögen übertragen, ohne daß
anderen Erben, inkl. Pflichtteilserben, ein Erbanspruch
auf das Vermögen zusteht. Es wird dann vom
Staat keine Erbschaftssteuer erhoben.
d)
Änderung des gesetzlichen Güterstandes
Jede Änderung des ehelichen Güterstandes
muß
- durch das Interesse der Familie gerechtfertigt
sein und
- vor Gericht anerkannt werden.
Durch sie dürfen
etwaige spätere Pflichtteilsansprüche
(z.B. von Abkömmlingen) nicht beeinträchtigt
werden, da das Pflichtteilsrecht unabdingbar ist.
Wenn die Richter in letzter Instanz eine solche
Änderung des Güterstandes als pflichtteilsverletzend
ansehen, so können sie deren Anerkennung
verweigern.
2. Erfolgt die Bewertung
von Grundbesitz für die Erbschaftssteuer
mit dem Verkehrswert oder zu einem günstigeren
Wert?
Oder wird der Grundbesitz
von Ausländern besonders hoch besteuert?
Ist die Übertragung von Grundstücken
auf Ausländer verboten (auch durch letztwillige
Verfügung oder Erbvertrag) oder bestehen
Genehmigungsvorbehalte?
Immobilien sind grundsätzlich
mit ihrem Realwert am Todestag zu versteuern (in
Frankreich gibt es keinen Einheitswert). Wenn
allerdings innerhalb von 2 Jahren nach dem Todesfall
die vererbten Immobilien Gegenstand einer öffentlichen
Versteigerung sind bzw. waren, dürfen als
Basis für die Erbschaftssteuern nicht niedrigere
Werte dienen als der Versteigerungserlös
zuzüglich Spesen.
Die Veräußerung
von Grundstücken an Ausländer ist erlaubt.
Bei Veräußerung eines Grundstückes
an einen Käufer, der seinen Steuerwohnsitz
in Deutschland hat, ist der Veräußerungsgewinn
allerdings gemäß Art. 144 bis A CGI
mit 33,33 % zu versteuern.
3. Können Freibeträge
bei Schenkungen nach bestimmten Zeitabläufen
erneut in Anspruch genommen werden?
Gab es zwischen gleichem
Schenker und Beschenkten bereits früher (aber
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der 2. Schenkung)
Schenkungen (,die in der Steuererklärung
anzugeben sind), so werden bei der Steuerberechnung
die Werte addiert. Fällt man dadurch in eine
höhere Steuerklasse, werden jene Güter,
deren Übergang bisher steuerfrei war, als
Teil des unter die anwendbaren Progressionsstufen
fallenden zu versteuernden Vermögens betrachtet
(Art. 784 CGI).
Daraus folgt, daß
eine neuerliche Inanspruchnahme von Schenkungssteuerfreibeträgen
(Ehegatte: 330.000 FF, Kind: 300.000 FF) nach
jeweils 10 Jahren möglich ist (vgl. Art.
784 Abs. 3)
4. Kann der Erblasser
Stiftungen oder Trusts einrichten? Steuerliche
Auswirkungen (Steuerklasse)?
Als Stiftung dürfen
sich nur solche Institutionen bezeichnen, die
gemeinnützige Zwecke verfolgen (Art. 20 des
Gesetzes vom 23. Juli 1987). Jedoch kann auch
eine unwiderrufliche Widmung von Gütern,
Rechten oder Geldmitteln an eine Institution von
anerkannter Gemeinnützigkeit, deren Statuten
diesbezüglich bestätigt wurden, im Hinblick
auf die Verwirklichung eines Werkes von allgemeinem
Interesse (sowie mangels Gewinnabsicht) die Bezeichnung
«Stiftung» führen. Das setzt
aber voraus, daß diese Güter, Rechte
oder Geldmittel direkt von der bedachten Institution
verwaltet werden und eben keine eigene juristische
Person zur Verwaltung gegründet wurde.
Desweiteren besteht
die Möglichkeit, ein Vermächtnis zugunsten
einer «Stiftung» zu machen, die am
Tag des Eintretens des Erbfalls noch nicht existiert,
unter der Bedingung, daß ihr nach dem gesetzesmäßigen
Verfahrens die Gemeinnützigkeit zugesprochen
wird. Der diesbezügliche Antrag muß
innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall eingebracht
werden. Geschieht dies nicht kommt es zur Nichtigkeit
des Vermächtnisses.
Die Institution erlangt
bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit ausnahmsweise
rückwirkend mit dem Tag des Erbfalls rechtliche
Existenz.
Beauftragt der Erblasser
im Testament niemanden mit der Gründung und
Antragstellung auf Anerkennung, so sind diese
Tätigkeiten von einer staatlich bestellten
Stiftung mit anerkannter Gemeinnützigkeit
durchzuführen.
Zur Erfüllung
dieser Förmlichkeiten haben die obengenannten
Personen Besitz an den vermachten (Im-) Mobilien.
Soweit der Erblasser ihnen nicht mehr Befugnisse
eingeräumt hat, sind sie zur Verwaltung berechtigt.
Vermächtnisse
(und Schenkungen) zugunsten von Einrichtungen
mit Gemeinnützigkeit sind insofern steuerlich
privilegiert, als auf sie die niedrigeren Steuertarife
(wie unter Geschwistern) anzuwenden sind (Art.
777 CGI, siehe oben C2).
Obwohl es in Frankreich
den Trust nicht gibt (Frankreich hat die Konvention
von Den Haag bezüglich des auf den Trust
anwendbaren Rechts und der Anerkennung des Trusts
nicht ratifiziert), ist zur Zeit ein Gesetz mit
einer ähnlichen rechtlichen Konstruktion,
nämlich der « fiducie », in Planung:
Es handelt sich dabei um einen Vertrag, bei dem
jemand seine gesamten Güter und Rechte, oder
Teile davon, einem Treuhänder überträgt,
mit der Verpflichtung, zugunsten der Nutznießer
für ein bestimmtes Ziel oder für das
allgemeine Interesse tätig zu werden. Das
übertragene Vermögen vermischt sich
dabei aber nicht mit dem Vermögen des Treuhänders,
sondern bleibt ein Sondergut.
5. Sonstige Beratungstips?
Will man nur Vermögenswerte
und nicht bestimmte Gegenstände vererben,
so empfiehlt sich zwecks Steuerersparnis der Abschluß
einer Lebensversicherung:
Gemäß Art.
L.132-15 Code des Assurances (frz. Versicherungsgesetzbuch)
ist die Versicherungssumme, die im Todesfall an
einen Begünstigten, der gleichzeitig auch
Erbe sein kann, ausbezahlt wird, nicht Teil des
Nachlasses des Versicherten, und zwar unabhängig
vom Verwandtschaftsgrad zwischen Letzterem und
dem Begünstigten.
Das bedeutet, daß
die Lebensversicherungssumme im allgemeinen steuerfrei
ist. Prämien, die der Versicherte nach Erreichung
des 70. Lebensjahres geleistet hat, werden jedoch
wie eine Erbschaft besteuert, soweit sie 200.000
FF übersteigen (Art.757 B CGI).
Umgekehrt fallen Hinterbliebenenrenten
zwischen Verwandten in direkter Linie und zugunsten
des überlebenden Ehegatten unter die Befreiung
von der Veräußerungssteuer nach Art.
793-1-5 CGI.
Kay GAETJENS
Avocat à la Cour
e-mail : kg@wgzavocats.com
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