Direktanspruch aus dem Gesetz „Gayssot“ vom 6. Februar 1998
Das Gesetz Nummer 98-69 vom 6. Februar 1998 (Gayssot) hat den Artikel L.132-8 in das französische Handelsgesetzbuch (Code de Commerce) eingefügt:
„Durch den Frachtbrief (lettre de voiture) wird ein Vertrag zwischen dem Absender, dem Frachtführer (voiturier, transporteur) und dem Empfänger oder zwischen dem Absender, dem Empfänger, dem Spediteur (commissionaire) und dem Frachtführer abgeschlossen. Der Frachtführer hat einen Direktanspruch auf Vergütung seiner Leistung gegenüber dem Absender oder dem Empfänger, welche ihm diese Vergütung garantieren. Jede anderweitige Vertragsklausel muss als nichtig betrachtet werden.“
Dieser Artikel stellt zwingendes Recht dar und garantiert dem Frachtführer die Vergütung seiner Leistungen, auch im Falle eines Liquidationsverfahrens gegen den Spediteur, welcher ihn für diesen Transport beauftragt hat.
Der Frachtbrief verbindet folglich die vier folgenden Parteien miteinander:
| Absender |
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| Spediteur |
 |
| Frachtführer |
 |
| Empfänger |
Grundsätzlich obliegt es dem Spediteur, dem Frachtführer seine Leistungen zu bezahlen. Sollte der Spediteur nicht bezahlen, gibt der Art. L.132-8 des frz. Handelsgesetzbuches dem Frachtführer die Möglichkeit, seine Forderung direkt gegen den Absender oder den Empfänger geltend zu machen. Folglich stehen sowohl Absender als auch Empfänger der Ware als Garant für die Begleichung der Leistung des Frachtführers.
Es reicht bereits aus, dass ein Vermittler (in diesem Fall: Spediteur) in die Transportkette eingegriffen hat und die Forderung trotz Fälligkeit und Mahnung an den Spediteur nicht beglichen wurde. Es bestehen keine weiteren Voraussetzungen, um diesen Anspruch geltend zu machen.
Beispielsweise ist der Anspruch nicht von einer allfälligen Forderungsanmeldung gegenüber der Konkursmasse des Spediteurs abhängig. Darüber hinaus kann der Absender oder Empfänger nicht einwenden, dass er die Forderung bereits gegenüber dem Spediteur beglichen hat. Eine Zahlung durch den Absender, bzw. den Empfänger an den Spediteur befreit folglich diese nicht von den Verpflichtungen, welche aus Art. L.132-8 des frz. Handelsgesetzbuches hervorgehen. Dies kann auch zur Folge haben, dass der Absender oder der Empfänger die Forderung zweimal begleichen muss. In diesem Fall könnte er anschließend den Betrag vom Spediteur zurückfordern oder bei Insolvenz dort anmelden…
Die einzige Möglichkeit, bei welcher der Absender oder der Empfänger die Verpflichtungen, welche in Art. L.132-8 des frz. Handelsgesetzbuches vorgesehen sind, nicht befolgen muss, ist, wenn der Absender oder der Empfänger dem Transportunternehmen (also hier dem Geschäftspartner) verboten hat, einen Subunternehmer für den Transport beizuziehen.
Die Verjährungsfrist dieses direkten Anspruchs beträgt ein Jahr ab dem Tag, an welchem die Ware beim Empfänger eingetroffen ist (Art. L.133-6 des frz. Handelsgesetzbuches).
Paris, den 26. Mai 2009
Kay GAETJENS
Kanzlei Weissberg Gaetjens Ziegenfeuter,
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