Mit der Initiative wird eine neue europäische Rechtsform geschaffen, die die Wettbewerbsfähigkeit der KMU (Klein- und Mittelunternehmen) durch Erleichterung ihrer Niederlassung und Tätigkeit im Binnenmarkt erhöhen soll. Die Gründung von Unternehmen soll erleichtert werden. Die SPE ist insbesondere darauf ausgelegt, Abhilfe zu schaffen gegen die derzeitigen drückenden Verpflichtungen, die auf KMU lasten, welche grenzüberschreitend tätig sind. Nach der Europa-Aktiengesellschaft (Europäische Gesellschaft (SE)) kommt damit zukünftig auch die Europa-GmbH (SPE). Die eigene Gesellschaftsform, die es bis jetzt nur für die Grossunternehmen gab (in Gestalt der Aktiengesellschaft), besteht nun auch für die mittelständische Wirtschaft in Europa. Der Vorschlag für ein Statut der SPE ist auf die spezifischen Bedürfnisse von international aufgestellten KMU zugeschnitten. Er gestattet den Unternehmern, in allen Mitgliedstaaten gemäss den gleichen einfachen und flexiblen Gesellschaftsrechtsvorschriften eine SPE zu gründen. Bislang müssen Unternehmen in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie tätig werden wollen, Tochterunternehmen mit jeweils unterschiedlicher Rechtsform gründen. Die SPE würde es KMU ermöglichen, ihr Unternehmen in derselben Gesellschaftsform zu betreiben, unabhängig davon, ob sie in ihrem eigenen Mitgliedstaat tätig sind oder in einem anderen. Des Weiteren sparen diese Unternehmen damit Zeit und Geld für Rechtsberatung, Management und Verwaltung.
Definition und Rechtsgrundlage
Die Europäische Privatgesellschaft ist eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit
und verfügt über Gesellschaftskapital. Rechtsgrundlage bildet Art. 308 EG-Vertrag. Art. 308 EG-Vertrag ist auch Grundlage für die bereits bestehenden Formen europäischer Gesellschaften (Europäische Gesellschaft, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und Europäische Genossenschaft) ist.
Die konkreten Details über die SPE werden neu in der Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft geregelt.
Rechtsform
Bei der SPE handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, d.h. ihre Anteilseigner(3)können nur für den von ihnen gezeichneten Betrag haftbar gemacht werden. Da es sich bei der SPE um eine Privatgesellschaft handelt, können die Anteile an einer SPE weder öffentlich angeboten noch öffentlich gehandelt werden.
Gründungsvoraussetzungen
Für die Gründung einer SPE besteht keine Beschränkung. Sie kann gemäss Art. 48 EG-Vertrag von einem oder mehreren Gründern, natürlichen Personen und/oder Unternehmen gegründet werden. Dabei kann im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts jegliche Gesellschaftsform, die im nationalen Recht besteht (privat oder öffentlich, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), in eine SPE umgewandelt werden.
Auf den Namen der Europäischen Privatgesellschaft folgt der Zusatz „SPE“(4). Die SPE ist gehalten, ihren eingetragenen Sitz und Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitliedstaaten zu haben. Gemäss dem Centros-Urteil(5) des Europäischen Gerichtshofs kann eine SPE ihren eingetragenen Sitz und Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Dabei können die Anteilseigner auch beschliessen, den eingetragenen Sitz des Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen(6).
Die Verordnung schreibt kein spezielles Registrierungsverfahren für die SPE vor, stützt sich allerdings auf die Bestimmungen der Ersten Gesellschaftsrechtrichtlinie (68/151/EWG, insbesondere Artikel 13) und legt einige Anforderungen fest, mittels derer die Gründung einer SPE einfacher und kostengünstiger werden soll. So muss es zum einen möglich sein, dass eine SPE einen elektronischen Antrag auf Registrierung stellen kann.
Zum andern enthält die Verordnung eine erschöpfende Liste von Dokumenten und Angaben, die die Mitgliedstaaten für die Registrierung der SPE anfordern können. Änderungen dieser Dokumente und Angaben sind ebenfalls zu registrieren(7).
Anteile
Die Verordnung räumt den Anteilseignern einen grossen Spielraum ein, wenn es um Fragen zu Anteilen geht, insbesondere aber in Bezug auf die mit den Anteilen verbundenen Rechte und Verpflichtungen. Eine SPE kann Stamm- oder Vorzugsanteile ausgeben.
Jeder Anteilsbesitz ist in der Liste der Anteilseigner zu registrieren, die vom Leitungsorgan der SPE zu erstellen und zu führen ist. Sofern nichts anderes nachgewiesen, dient diese Liste als Nachweis des Anteilbesitzes. Anteilseigner oder Dritte könne diese Liste auf Anfrage einsehen.
Die Bedingungen für die Übertragung von Anteilen sind in der Satzung der Unternehmung festzulegen. Ein Mehrheitsbeschluss ist erforderlich für jede neue Beschränkung oder für jedes neue Verbot von Übertragungen (Artikel 27).
Durch die Verordnung erhalten die Anteilseigener nicht das Recht, Minderheitsanteilseigner zu verdrängen. Auch sind die Mehrheitsanteilseigener oder die SPE nicht gezwungen, die Anteile der Minderheitsanteilseigner zu übernehmen (Ausverkaufsrecht).
Unter bestimmten Umständen gestattet die Verordnung sowohl den Ausschluss oder das Ausscheiden eines Anteilseigners.
Kapital
Um Neugründungen zu erleichtern, legt die Verordnung die Mindestkapitalanforderung auf 1 Euro fest(8). Offensichtlich weicht der Vorschlag von dem üblichen Ansatz ab, der die Anforderung eines hohen gesetzlichen Mindestkapitals als Mittel des Gläubigerschutzes betrachtet. Aus Studien geht hervor, dass die Gläubiger heutzutage auf andere Gesichtspunkte als das Kapital schauen, wie z.B. den Cashflow, die für die Solvenz relevanter sind. Mitglieder der Unternehmensleitung von kleinen Unternehmen, die gleichzeitig Anteilseigner sind, bieten ihren Gläubigern (z.B.) Banken oftmals persönliche Garantien und Lieferanten verwenden ebenfalls andere Methoden zur Absicherung ihrer Forderungen, z.B. Übertragung des Eigentums von Waren erst bei ihrer Bezahlung. Ausserdem haben die Unternehmen je nach ihrer Tätigkeit einen unterschiedlichen Kapitalbedarf und deshalb ist es unmöglich, für alle
Unternehmen ein angemessenes Kapital festzulegen. Das Parlament hat allerdings beschlossen, dass diese Regelung nur gilt, sofern „das Leitungsorgan eine Solvenzbescheinigung unterzeichnet. Falls die Satzung keine diesbezügliche Bestimmung enthält, muss das Kapital der SPE mindestens 8.000 Euro betragen“.(9) (jetzt neu vom Parlament – 10.03.2009)
Die Verordnung lässt es den Anteilseigner frei darüber zu bestimmen, welche Art von Entgelt für die Anteile bei der Gründung der SPE oder bei einer Kapitalerhöhung zu leisten ist(10). In der Satzung ist entsprechend festzulegen, ob die Anteilseigner Bar- oder Sacheinlagen zu leisten haben. Gemäss den nationalen Rechtsvorschriften haften die Anteilseigner für ihre Einlage..
In der Verordnung bestehen keine einheitlichen Regeln zu den Ausschüttungen, die in Bezug auf die Vermögenswerte der SPE an die Anteilseigner vorgenommen werden. Eine Ausschüttung kann jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn die SPE dem Bilanztest genügt, d.h. nach der Ausschüttung ihre Vermögenswerte ihre Schulden voll abdecken(11). Zur genauen Definition der Begriffe „Vermögenswerte“ und „Schulden“ werden die einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften(12) oder die Verordnung herangezogen.
Zum Schutz des Gesellschaftsvermögens kann die SPE dem Vorschlag zufolge unter bestimmten Bedingungen ihre eigenen Anteile erwerben. Vor dem Erwerb ihrer eigenen Anteile muss die SPE den Bilanztest durchführen sowie einen Solvenztest, sofern dieser in der Satzung vorgeschrieben ist. Die Anteilseigner entscheiden dann über den Erwerb(13) .
Aufbau der SPE
Bei der Festlegung des Aufbaus einer SPE haben die Anteilseigner grundsätzlich einen grossen Spielraum.
Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit haben die Anteilseigner grosse Informationsrechte und zwei spezifische Minderheitsrechte: das Recht auf Fassung von Beschlüssen der Anteilseigner und das Recht auf Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen (insbesondere eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers) durch das zuständige Gericht bzw. zuständige Verwaltungsbehördei(14). Sämtliche nicht in der Verordnung oder in der Satzung genannten Beschlüsse fallen in die Zuständigkeit des Leitungsorgans der SPE, das für die Geschäftsführung zuständig ist. Die Leitungsorgane können entweder nach dem dualistischen oder dem monistischen Modell gestaltet werden, d.h. die Satzung bestimmt, ob ein oder mehrere Mitglieder der Unternehmensleitung angehören.
Die Anteilseigner der SPE entscheiden über die Ernennung und Entlassung von Mitgliedern der Unternehmensleitung(15).
In der Satzung sind die Laufzeit der Mandate der Mitglieder der Unternehmensleitung und etwaige Auswahlkriterien festzulegen. Die Verordnung schreibt den Mitgliedern der Unternehmensleitung vor, im bestmöglichen Interesse des Unternehmens zu handeln. Die Mitglieder der Unternehmensleitung stehen damit der SPE gegenüber in der Pflicht und nur seitens des Unternehmens können ihre Pflichten rechtlich durchgesetzt werden.
Die Verordnung schreibt eine allgemeine Sorgfaltspflicht vor, wonach die Mitglieder der Unternehmensleitung mit der Sorgfalt und der Eignung, die vernünftigerweise für die Ausübung der Tätigkeit gefordert werden können, zu handeln haben.
Des Weiteren hält sie auch die wichtigsten spezifischen Pflichten der Mitglieder der Unternehmensleitung fest.
Die Verordnung sieht die Haftung der Mitglieder der Unternehmensleitung für jeglichen Verlust oder Schaden vor, den eine SPE aufgrund der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen erleidet, die in der Verordnung, der Satzung oder in einem Beschluss der Anteilseigner festgeschrieben sind. Andere Aspekte der Haftung, z.B. die Folgen der Nichterfüllung der Pflichten oder ein jegliches Urteil über das Geschäftsgebaren, unterliegen dem nationalen Recht.
Die Satzung muss die erforderliche Mehrheit und die Beschlussfähigkeit festlegen, da einige Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind.
Verlegung des eingetragenen Sitzes der SPE
Unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit und ohne Zwang zu einer Auflösung der Gesellschaft kann eine SPE ihren eingetragenen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen (Ausnahme: während einer Auflösung, Liquidation oder einem ähnlichen Verfahren).
Das Verfahren richtet sich dabei nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verlegung einer SE.
Bei einer Verlegung des Sitzes einer SPE in einen anderen Mitgliedstaat, stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmer von Niederlassungen der SPE die selben Arbeitnehmermitspracherechte haben, wie vor der Sitzverlegung oder ob nur ein niedrigeres Niveau an Arbeitnehmermitbestimmungsrechten vorhanden ist.
In Fällen, in denen mindestens ein Drittel der SPE-Arbeitnehmer im Herkunftsmitgliedstaat beschäftigt sind, müssen Verhandlungen zwischen dem Leitungsorgan und den Arbeitnehmervertretern stattfinden, um eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu erzielen.
Ansonsten gilt als Grundsatz, dass für die Arbeitnehmermitbestimmung das Recht des Mitgliedstaats gelten soll, in dem die Europäische Privatgesellschaft ihren Sitz hat („Herkunftsmitgliedstaat“).
Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats Mitbestimmungsrechte vor, soll die gesamte Belegschaft der Europäischen Privatgesellschaft das Recht haben, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der Europäischen Privatgesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen.
Eine Europäische Privatgesellschaft soll nicht zur Umgehung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer missbraucht werden dürfen(16).
Betrieb
Die Besteuerung, die Rechnungslegung und der Umgang mit Insolvenzen richtet sich nach nationalem Recht.
Kontrolle
Der Vorschlag schreibt eine einzige Überprüfung der Rechtsgültigkeit vor, und zwar im Rahmen der Registrierung der SPE entweder eine Kontrolle der Rechtsgültigkeit der Dokumente und Angaben durch eine Verwaltungs- oder Justizbehörde oder eine notarielle Beglaubigung.
Nationales Recht
Das nationale Recht regelt all die Fragen, die nicht von der Verordnung oder der Satzung der SPE im Sinne von Anhang 1 abgedeckt sind. Dies ist zum Beispiel in Fällen des Arbeits-, Insolvenz- oder Steuerrechtes der Fall.
Das jeweils anwendbare Recht ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat und das auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung findet.
Abgrenzung zur Europäischen Gesellschaft (SE)
Die derzeitigen Gesellschaftsformen nach europäischem Recht, insbesondere die Europäische Gesellschaft (SE),, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft geschaffen wurde,
sind auf grosse Unternehmen zugeschnitten. Aufgrund der Mindestkapitalanforderungen für eine Europäische Gesellschaft und der Einschränkungen für ihre Gründung ist diese Form von Gesellschaft für viele Unternehmen, insbesondere für Kleinunternehmen, nicht geeignet.
Bedeutung der Europäischen Privatgesellschaft für die KMU
Zu den verschiedenen Problemen, die sich den KMU stellen, wenn sie sich im Binnenmarkt weiterentwickeln wollen, hat der Vorschlag also schliesslich eine Lösung gefunden:
- zur Gründung einer Gesellschaft: Das Mindestgesellschaftskapital ist sehr gering, die Eintragungsformalitäten unkompliziert und die Online-Eintragung wird unterstützt;
- zum Betrieb der Gesellschaft: Die Organisation ist flexibel, die Rechte der Anteilseigner sind in Abhängigkeit von ihren Interessen frei wählbar, ebenso die Modalitäten ihrer Beschlussfassung
- Vertrauen in die europäische Privatgesellschaft schaffen: Die Anteilseigner werden durch die Haftbarkeit der Führungskräfte geschützt, und die gemeinsame Satzung macht jede SPE für ihre Geschäftspartner und Gläubiger transparent, was darüber hinaus die Kreditbeschaffung vereinfacht.
Paris, den 1. April 2009