Das französische Erbschaftssteuerrecht

 

Die enge wirtschaftliche Verbundenheit zwischen Deutschland und Frankreich sowie die Internationalisierung des privaten Anlegerverhaltens führt vermehrt zu grenzüberschreitenden Erbfällen. Beide Länder nehmen ihr Besteuerungsrecht in Anspruch.

Das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen ist noch immer nicht in Kraft getreten. Ein solches wurde zwar von beiden Ländern am 12. Oktober 2006 unterzeichnet, jedoch steht die Ratifizierung noch aus(Entwurf abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Service /Downloads/Abt__IV/dba/039__1,property=publicationFile.pdf)

Grundsätzlich gilt die Erbschaftssteuerbelastung in Frankreich als eine der höchsten in ganz Europa.

Kürzlich in Frankreich in kraft getretene Gesetzesänderungen haben Steuererleichterungen hinsichtlich der Erbschaftssteuer gebracht. So hat das umfassende TEPA-Gesetz (Gesetz zur Förderung von Arbeit, Beschäftigung und Kaufkraft) die Erbschaftssteuer erheblich reduziert und die Freibeträge deutlich erhöht.

In diesem Rahmen sollen nachstehend die Grundzüge des französischen Erbschaftssteuerrechts erörtert werden, soweit dieses in deutsch-französischen Erbrechtsfällen zur Anwendung kommt.

1. Räumlicher Anwendungsbereich
Das französische Erbschaftssteuerrecht vollzieht eine extensive Auslegung im Bezug auf seinen territorialen Anwendungsbereich und hinsichtlich der Anknüpfungspunkte.
Hieraus ergeben sich häufig Doppelbesteuerungskonflikte bei deutsch-französischen Erbfällen. Eine in Deutschland bezahlte Erbschaftssteuer ist allerdings grundsätzlich in Frankreich anrechenbar.

Es wird auf den einkommenssteuerrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt (Artikel 4 B Code Général des Impôts = frz. Steuergesetzbuch). Danach ist steuerpflichtig, wer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Frankreich hat, seine hauptsächliche berufliche Tätigkeit in Frankreich ausübt oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Frankreich hat.

Folgender Überblick sei zur Veranschaulichung angefügt:
Erblasser mit Wohnsitz in Frankreich
Erbe mit Wohnsitz in Frankreich oder im Ausland
Alle beweglichen und unbeweglichen Nachlassgüter unterliegen der
französischen Erbschaftssteuer;eine evtl. im Ausland bezahlte Erbschaftssteuer kann angerechnet
Erblasser mit Wohnsitz im Ausland
Erbe mit Wohnsitz in Frankreich
Sämtliche französischen und ausländischen Güter sind in Frankreich zu versteuern, wenn der Erbe seit mindestens 6 der vergangenen 10 Jahre seinen Wohnsitz in Frankreich hatte eine evtl. im Ausland bezahlte Erbschaftssteuer kann angerechnet werden
Erbe mit Wohnsitz im Ausland
Nur die in Frankreich belegenen Güter sind zu versteuern


2. Die Vermögensbewertung


a) Unbewegliches Vermögen

Immobilien werden grundsätzlich mit dem Verkehrswert („valeur vénale“) per Todestag angesetzt. Die Bewertung ist wirtschaftlicher Natur und richtet sich nach dem Marktwert, den sie bei hypothetischer Veräußerung am Todestag erzielen würde.
Frankreich kennt kein spezielles Bewertungsgesetz.

War die Immobilie der Hauptwohnsitz des Erblassers und wird sie weiterhin vom überlebenden Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern des Verstorbenen bewohnt, kann ein Abschlag von 20% gewährt werden.

b) Bewegliches Vermögen

Gesellschaftsanteile und Wertpapiere:

Bei Erbfällen vor dem 1. Januar 2004 wird eine Bewertung mit dem Kurswert per Todestag angesetzt. Für Erbfälle nach genanntem Datum gilt der Durchschnittswert der letzten 30 Kurswerte vor dem Erbfall.

Lebensversicherungen:

Lebensversicherungen fallen grundsätzlich nicht in den Nachlass. Das an den Begünstigten ausgezahlte Guthaben kann dennoch aufgrund besonderer Regelungen besteuert werden:

Erbschaftssteuer bei Lebensversicherungen

Verträge, die vor dem 20. Nov. 1991 abgeschlossen wurden u. keine grundlegende Veränderung (z. B. Änderung d. Begünstigten) erfahren haben
Beiträge d. Erblassers vor dem 13. Okt. 1998 Beiträge des Erblassers ab dem 13. Okt. 1998
Steuerfrei
Freibetrag i.H.v. 152.500 € pro Begünstigtem;
20%-Besteuerung für die darüber hinaus
ausbezahlten Beträge


Verträge, die ab dem 20. Nov. 1991 geschlossen wurden
Beiträge des Erblassers vor seinem 70. Lebensjahr Beiträge des Erblassers nach seinem 70. Lebensjahr
Beiträge vor dem
13. Okt. 1998
Beiträge ab dem
13. Okt. 1998
Gesamtfreibetrag i. H. v. 30.500 €; dieser Betrag wird anteilig auf die Begünstigten angerechnet, die darüber hinaus gehenden Beträge sind zu versteuern Steuerfrei
Freibetrag i. H. v.
152.500 € pro
Begünstigtem ; 20%-
Besteuerung für die darüber hinaus ausbezahlten Beträge

Anm.: Ist der Begünstigte der Ehegatte o. der eingetr. Lebenspartner des Erblassers, so erfolgt keine
Besteuerung; gleiches gilt für Geschwisterkinder, wenn diese die unter 4. genannten Vorraussetzungen erfüllen

Beachte: die 20 %-Besteuerung findet auf von der Steuer befreite Begünstigte (Stiftungen, Vereine etc.)
keine Anwendung

Möbel und Einrichtungsgegenstände:

Sie werden entweder mit dem Versteigerungserlös innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod, durch eine notarielle Inventarerrichtungsurkunde innerhalb von fünf Jahren, oder durch einen Pauschalbetrag von 5% der Nachlassmasse vor Abzug eventueller Passiva bestimmt. Besteht ein Nachlass beispielsweise hauptsächlich aus einer Immobilie so kann ein Inventar sinnvoll sein, um so die 5%-Besteuerung zu vermeiden.

Schmuck, Kunstgegenstände:

Ihre Verwertung erfolgt mit durch Versteigerung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod oder mangels solcher durch Schätzung in sonstigen Dokumenten (Inventarerrichtungsurkunde, Auseinandersetzung etc.) die innerhalb von fünf Jahren nach dem Tode des Erblassers zu erstellen sind. Die Schätzung darf den Versicherungswert der letzten 10 Jahre nicht unterschreiten. Mangels aller vorgenannten Möglichkeiten erfolgt die Bewertung durch detaillierte Schätzung der Parteien.


c) Steuerfreies Vermögen

Besonders hervor zu heben sind hier:

Einzelunternehmen:
Güter, die der betrieblichen Nutzung eines Einzelunternehmens oder einer Ein-Mann-GmbH („EURL“) dienen, können in Höhe von 75% ihres Wertes von der Steuer befreit werden. Vorraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen vom Erblasser käuflich erworben und mindestens zwei Jahre von ihm gehalten wurde. Zudem müssen sich die Erben verpflichten, die Unternehmensgegenstände vier Jahre ab Erbfall zu behalten. Schließlich muss einer der Erben das Unternehmen zumindest für drei Jahre
weiterführen.

Gesellschaftsanteile/Aktien:
Firmenanteile und Aktien, für die eine Bindungsverpflichtung abgeschlossen wurde, sind ebenfalls i. H. v. 75% ihres Wertes von der Erbschaftssteuer befreit. Diese Regelung betrifft Anteile und Aktien von Gesellschaften industrieller, gewerblicher, handwerklicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Natur, aber auch zwischengeschaltete Gesellschaften, welche Anteile an Unternehmen halten, die einer Bindungsverpflichtung unterliegen.

Grundsätzlich müssen die Anteile oder Aktien vor dem Todesfall einer noch andauernden, mindestens zweijährigen Bindungsverpflichtung unterstellt sein. Die Verpflichtung muss mindestens 34% des Kapitals und der Stimmrechte betreffen (20% bei börsennotierten Unternehmen). Die Bindungsverpflichtung muss vom Erblasser für sich und seine Erben und mindestens einem weiteren Gesellschafter vorgenommen worden sein. Für zwischengeschaltete Unternehmen darf die Kapitalzusammensetzung während der Dauer der Bindungsverpflichtung nicht verändert werden.

Gemäß dem Finanzgesetzt 2008 sind die erforderlichen Bedingungen ebenfalls erfüllt, wenn nur eine Person die erforderlichen 34% bzw. 20% für zwei Jahren hält. Weiterhin können die Erben, allein oder mit anderen Gesellschaftern, bis sechs Monate nach dem Erbfall eine wirksame Bindungsverpflichtung eingehen.

Die Erbwerber müssen die Anteile nach dem Erwerb noch weitere vier Jahre mit Bindungsverpflichtung behalten. Einer der bindungsverpflichteten Erben oder Gesellschafter muss mindestens drei Jahre nach Übertragung eine eigene hauptberufliche Tätigkeit (keine Angestelltentätigkeit) in der Gesellschaft ausüben bzw. bei einer Kapitalgesellschaft eine Organfunktion innehaben.


3. Die Passiva
Steuerlich abzugsfähig sind in Frankreich grundsätzlich nur solche Schulden, die im Zeitpunkt des Erbfalls eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung für den Erblasser darstellen; dies ist entsprechend schriftlich nachzuweisen. Dabei genügt es, dass die Schuld wirtschaftlich entstanden ist, auch wenn sie noch nicht rechtlich fällig ist.
Ausschlaggebend ist grundsätzlich, dass die Verbindlichkeit eine quasi „unteilbare“ Verbindung mit dem Tod/Erbfall aufweisen muss. Im Umkehrschluss sind damit Schulden, die zeitlich erst nach dem Erbfall entstehen grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Als abzugsfähig sind damit insbesondere erkannt:

Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 1.500 Euro (dies ist ein Pauschbetrag und die Einreichung von Belegen ist nicht notwendig;

Arztrechnungen gegen Vorlage entsprechender Nachweise;

Steuerschulden des Erblassers, auch wenn diese erst nach dessen Tod beigetrieben werden. Lediglich die zu zahlende Erbschaftssteuer selbst ist nicht absetzbar;

Testamentserrichtungskosten / Testamentseröffnung eines handschriftlichen Testaments durch den Notar;

Vom Erblasser ausgestellte Schecks, wenn diese sich zurzeit des Erbfalls im Besitz des Begünstigten befanden (dies muss nachgewiesen werden). Die Erbschaftssteuer ist damit nicht auf den auf dem Scheck erwähnten Betrag zu zahlen.
Zu beachten ist auch, dass für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb von Frankreich haben, nur solche Schulden abzugsfähig sind, die wirtschaftlich und rechtlich mit den französischen Vermögensgegenständen in Zusammenhang stehen.

Als nicht abzugsfähig gelten (vgl. insbesondere Art. 773 CGI):

Schulden, deren Fälligkeitstermin mehr als drei Monate zurückliegen
(widerlegbare gesetzliche Vermutung);

Alle bestehenden Schulden des Erblassers gegenüber Vermächtnisnehmern, Erben oder zwischen geschalteten Personen. Hier besteht eine gesetzliche Vermutung, dass es sich um Schulden handelt, die auf Scheingeschäften beruhen. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist nur durch notarielle Beurkundung einer vor Eintritt des Erbfalls datierenden schriftlichen Vereinbarung möglich;

Schulden, die testamentarisch anerkannt wurden;

Durch Eintragung verbriefte Hypothekenschulden, die seit mehr als drei Monaten vor Eintritt des Erbfalls abgelaufen sind, da hier die Tilgung vermutet wird, sofern diese fällig waren;

Zivilrechtlich verjährte Schulden einschließlich Zinsen, sofern nicht die Unterbrechung der Verjährung nachgewiesen werden kann;

· Erbschaftssteuer (vgl. oben).
Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass in Deutschland weitaus mehr abzugsfähig ist als in Frankreich. In Einzelfällen kann und sollte mit der Steuerbehörde verhandelt werden.


4. Freibeträge
a) Persönlicher Freibetrag
Erbe Freibeträge
Ehegatte
Keine Erbschaftsteuer (für Erbfall ab
22.8.2007)
76.000 €
(Erbfall 1.1.2002 – 21.8.2007)
Lebenspartner (PACS)
Keine Erbschaftssteuer (für Erbfall ab
dem 22.8.2007)
57.000 € (Erbfall ab 1.1.2002)
151.950 € (Erbfall ab 1.1.2008)
150.000 €
Verwandte in gerader Linie (Erbfall 22.8.2007 – 31.12.2007)
50.000 € (Erbfall ab 1.1.2005)
46.000 € (Erbfall ab 1.1.2002)
45.735 € (Erbfall vor 1.1.2002)
Geschwister
15.195 € (15.000 € f. Erbfall 22.8.2007 –
31.12.2007) ,
oder
keine Erbschaftsteuer, wenn das ledige,
verwitwete, geschiedene oder von Tisch
und Bett getrennte Geschwisterkind
-über 50 Jahre alt oder
erwerbsunfähig ist und
-mit dem Erblasser mind. 5 Jahre
vor dessen Tod zusammengelebt
hat
(Erbfall ab 22.8.2007)
5.000 € (Erbfall ab 1.1.2006 – 21.8.2007)
57.000 € (Erbfall ab 1.1.2005 –21.8.2007,
wenn o.g Voraussetzungen f.
Steuerbefreiung unter Geschwistern
erfüllt sind)
7.598 €
(Erbfall ab 1.1.2008)
Neffen – Nichten 7.500 €
(Erbfall 22.8.2007 – 31.12.2007)
1.500 €
(Erbfall vor 22.8.2007)
151.950 €
(Erbfall ab 1.1.2008)
Behinderte und Arbeitsunfähige 150.000 €
(Erbfall 22.8.2007 – 31.12.2007)
50.000 €
(Erbfall 1.1.2005 – 21.8.2007)
Sonstige Erwerber 1.520 € (ab 1.1.2008)
1.500 € (Erbfall ab 1.1.1974)

b) Zusätzlicher Freibetrag für Erbfälle zwischen dem 1. 1. 2005 und dem 21. 8. 2007

Die Erben in direkter Linie (Abkömmlinge in aufsteigender oder absteigender Linie unabhängig vom Verwandtschaftsgrad) können für Erbfälle im genanten Zeitraum von einem weiteren globalen Freibetrag profitieren. Dieser ist auf 50.000 Euro begrenzt und ist unter den Erben nach ihrem Erbanteil aufzuteilen.

Seit dem 22. August 2007 wurde dieser Freibetrag abgeschafft. Im Gegenzug wird der überlebende Ehegatte oder Lebensgemeinschaftspartner nicht mehr besteuert und die persönlichen Freibeträge (vgl. obige Tabelle) in gerader Linie wurden verdreifacht und werden nun zudem jährlich entsprechend der Entwicklung der Obergrenzen bei der Einkommensteuer indexiert.


5. Die Steuersätze
Die geltenden Steuersätze lassen sich tabellarisch wie folgt darstellen:

Erbe
Steuerbarer Betrag nach Abzug des Freibetrages Steuersatz in %
Erbfall ab 22.8.2007:
Keine Erbschaftssteuer Ehegatte
Erbfall vor 22.8.2007:
< 7.600 € 5%
7.600 € -15.000 € 10%
15.000 € -30.000 € 15%
30.000 € -520.000 € 20%
520.000 € -850.000 € 30%
850.000 € -1.700.000 € 35%
> 1.700.000 € 40%
Lebenspartner (PACS)
Erbfall ab 22.8.2007:
Keine Erbschaftssteuer
Erbfall vor 22.8.2007:
< 15.000 €
> 15.000 €
40%
50%
< 7.699 € 5%
7.699 € – 11.548 € 10%
Verwandte in gerader Linie 11.548 € -15.195 € 15%
15.195 € -526.760 € 20%
526.760 € -861.050 € 30%
861.050 € -1.722.100 € 35%
> 1.722.100 € 40%
Zwischen Geschwistern < 23.299 €
> 23.299 €
35%
45%
Seitenverwandte bis zum 4.
Grad
auf den steuerbaren
Nettoanteil 55%
Sonstige Erwerber auf den steuerbaren
Nettoanteil
60%


6. Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
Grundsätzlich sind die Erben verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben.
Dies gilt auch für den Fall, dass keine Erbschaftssteuer zu entrichten ist.

Allerdings haben Erben in gerader Linie sowie Ehe-und eingetragenen Lebenspartner nach dem 22. August 2007 keine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, sofern das Bruttoerbschaftsvermögen 50.000 Euro nicht übersteigt; Voraussetzung dafür ist, dass diese Begünstigten vorher vom Erblasser kein unversteuertes Vermögen schenkungsweise erworben haben.

Andere Erben unterliegen keiner Steuerpflicht, wenn dass Nachlassvermögen 3.000 Euro nicht übersteigt.

Die Erbschaftsteuererklärung ist innerhalb von sechs Monaten einzureichen, wenn der Erblasser in Frankreich verstorben ist. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, so ist eine Ein-Jahres-Frist einzuhalten.

Die Erbschaftssteuererklärung kann im Namen aller Erben von einem Miterben unterzeichnet werden. Jeder Erbe kann sich auch durch einen Bevollmächtigten (z. B. einen Rechtsanwalt) bei der Unterzeichnung vertreten lassen.

Die Steuererklärung wird auf einem Vordruck des Finanzamts erstellt und kann gegebenenfalls auch per Internet verfasst und abgegeben werden.

Die Steuererklärung ist beim Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers einzureichen.
Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz außerhalb Frankreichs, so ist eine besondere Dienststelle zuständig: Service des impôts des non-résidants, 10 rue du Centre, 93160 Noisy-le-Grand, Tel: +33.1 57 33 83 00 -Fax : 33.1 57 33 83 50 -E-Mail : nonresidents@dgi.finances.gouv.fr.

7. Fazit
Auch wenn das geplante Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich in Kraft treten sollte, muss berücksichtigt werden, dass dieses die Anrechnungsmethode anwendet; vermieden wird nur eine tatsächliche Doppelbesteuerung von Vermögenswerten.

In Bezug auf die o. e. hohen Steuersätze in Frankreich ist zu bedenken, dass diese nicht umgangen werden können. Es ist damit ratsam im Falle einer zu erwartenden deutsch-französischen Erbschaft oder einer deutschen Erbschaft, die in Frankreich belegene Vermögenswerte enthält, rechtzeitig durch entsprechende vermögensrechtliche Gestaltungen vorgesorgt werden sollte.


Paris/Lyon, im Juni 2008

Verfasserin:
Petra KUHN
Avocat à la Cour
Diplom-Rechtspflegerin (FH)
Kanzlei WEISSBERG GAETJENS ZIEGENFEUTER & Associés
Avocats
E-Mail : petra.kuhn@wgzavocats.com

In Paris :
1, bis avenue de Lowendal
F-75007 PARIS
Tel. +33.1.47.20.22.48
Fax. +33.1.47.20.21.64

In Lyon :
7, rue de Bonnel
F-69003 LYON
Tel. +33.4.72.61.75.80
Fax. +33.4.72.61.75.82